Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Sie haben ihren jeweiligen unmittelbaren Bedarf wenigstens 14 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem 
sie ihn zu erhalten wünschen, wenn möglich unter Beifügung eines Impfplans mit Angabe der 
Impftage und des für jeden Impftag erforderlichen Bedarfs bei der genannten Anstalt zu bestellen. 
Jeder Sendung von Impfstoff wird eine Anweisung über deren Gebrauch beigegeben. Der 
Impfstoff ist sofort nach Empfang an einem kühlen Ort aufzubewahren. 
Alsbald nach Abschluß der öffentlichen Impfung hat jeder öffentliche Impfarzt, unbeschadet 
seiner sonstigen Verpflichtung zur Erstattung von Impfberichten, eine Ubersicht über die Wirksamkeit 
des erhaltenen Stoffs nach Vordruck X zu fertigen und sie dem Oberamtsarzt zu übergeben. Von 
letzterem sind die Übersichten des Bezirks zusammenzufassen und mit tunlichster Beschleunigung dem 
Medizinalkollegium in Stuttgart mitzuteilen. 
§ 4. Der Impfarzt hat — unter Angabe der Nummer des Versandbuchs der Impfanstalt — 
aufzuzeichnen, wann er seinen Impfstoff erhalten hat. 
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
§ 5. Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzt vor der Impfung zu besichtigen; auch 
sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheitszustand der Impflinge sowie der 
Personen in deren Umgebung zu befragen. Insbesondere hat der Impfarzt nicht nur zu Beginn 
des Impftermins ganz allgemein, sondern auch später vor jeder einzelnen Impfung die begleitenden 
Angehörigen über das Vorhandensein einer rosenartigen Entzündung oder eines nässenden Haut- 
ausschlages in der Behausung des Impflinges zu befragen. Sind bei der Wiederimpfung Angehörige 
nicht anwesend, so sind die Wiederimpflinge selbst zu befragen. Wird dem Impfarzt in glaubhafter 
Weise nachgewiesen, daß in der Familie des Impfpflichtigen eine Erkrankung an einer rosenartigen 
Entzündung oder an einem nässenden Ausschlag vorhanden ist, so hat der Impfarzt im ersteren 
Falle die Impfung zu unterlassen; im anderen Falle soll er berechtigt sein, die Impfung aufzu- 
schieben, sofern eine wirksame Absonderung des Impflinges oder der an dem Ausschlag leidenden 
Person nicht gewährleistet erscheint. 
Kinder, die an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträchtigenden oder 
die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel nicht geimpft und nicht wieder- 
geimpft werden. Insbesondere sind Kinder, die mit nässenden oder juckenden Ekzemen oder mit 
Ohrenfluß behaftet sind, von der Impfung zurückzustellen. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und werden dem 
Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
§ 6. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und unter Anwendung aller 
Vorsichtsmaßregeln auszuführen, die geeignet sind, Wundinfektionskrankheiten fernzuhalten; ins- 
besondere hat der Impfarzt sorgfältig auf die Reinheit seiner Hände, der Impfinstrumente und der 
Impfstelle Bedacht zu nehmen. Vor Anlegung der Impfschnitte ist die Impfstelle mit Watte und 
70 prozentigem Alkohol oder einem anderen, vom Medizinalkollegium zugelassenen gleichwertigen 
Mittel abzureiben. Für jeden Impfling ist ein neuer Wattebausch zu nehmen. Der dem Versand- 
gefäß entnommene Impfstoff ist im Impftermine durch Bedecken vor Verunreinigung zu schützen; 
im offenen Versandgefäße kann eine Verunreinigung des Impfstoffs durch Schrägstellen des Gefäßes 
vermieden werden. 
§ 7. Der Impfstoff ist tunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis zum Gebrauch 
aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Er darf durch Zusätze von 
Elyzerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden. 
§ 8. Zur Impfung eines jeden Impflinges sind nur Instrumente zu benutzen, die durch 
  
 
	        
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