Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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B. Insbesondere. 
(Die 859 und 10 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Auwendung.) 
s 11. 
Der Kommandeur eines Regiments z. ist berechtigt, außer den im §8 erwähnten Disziplinarstrafen 
1. gegen Offiziere: 
a) strengen Verweis, 
b) Stubenarrest bis zu sechs Tagen, 
2. gegen Unteroffiziere 2c.: 
Kasernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vier Wochen; 
2c. 2c. 2c. 
rc. ꝛc. 2c. 
zu verhängen. 
2c. 2c. 2c. 
12. 
Die detachierten Stabsoffiziere, Hauptleute und Rittmeister sind berechtigt, außer den im 3 8 er. 
wähnten Disziplinarstrafen 
1. rc. 20. 2c 
2. gegen Unteroffiziere rc. 
Kasernen., Quartier- oder gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen; 
2c. 2c. 2c. 
2c. 2c. 2c. 
zu verhängen. 
2c. 2c. 2c. 
(Die 3# 13 und 14 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Anwendung.) 
15. 
Die Zuständigkeit der höheren Militärbefehlshaber r2c. zur Disziplinarbestrafung tritt ein, wenn die 
zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung: 
.n unter ihren Augen, oder 5 
. gegen ihre dienstliche Autorität, oder 
l von Militärpersonen verschiedener Truppenteile ihres Befehlsbereichs begangen, oder 
. ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe gemeldet, oder 
von dem niederen Befehlshaber unbestraft gelassen ist. 
(Die §## 16 bis 19 finden auf die Angehörigen des Landjägerkorps keine Anwendung.) 
—.——
	        
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