Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

drei Tagen von der Erhebung der einzelnen Vorstellung an Beschluß zu fassen 
(Gesetz Art. 8 Abs. 3). 
d) Spätestens am Donnerstag, den 13. Juni, haben die Ortsvorsteher die Wähler- 
listen samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt 
einzusenden (Gesetz Art. 9 Abs. 1). 
e) Spätestens am Mittwoch, den 19. Juni, sind von den Ortsvorstehern auf 
ortsübliche Weise die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stell- 
vertreter, die Wahlräume, der Wahltag und die Abstimmungszeit bekannt zu 
machen (Gesetz Art. 13 Abs. 3). 
f) Spätestens am Dienstag, den 25. Juni, hat die Ermittlung des Wahl- 
ergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahlkommission stattzufinden 
(Gesetz Art. 18 d). 
Stuttgart, den 22. Mai 1918. 
Köhler. 
––. — A — — 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.