Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Nr. 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 14. Juni 1918. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die vierteljährliche Vorauszahlung der 
Besoldungsbezüge der Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen. Vom 10. Juni 1918. S. 73. 
  
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulweseus, 
betreffend die vierteljährliche Vorauszahlung der Besoldungsbezüge der Lehrer und Lehreriunen 
an Volksschulen. Vom 10. Juni 1918. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 27. März 1918, betreffend Anderung des 
Lehrerbesoldungsgesetzes (Reg. Bl. S. 47), werden im Einverständnis mit den K. Ministe- 
rien des Innern und der Finanzen folgende Vorschriften erlassen: 
1. Die Ministerialverfügung vom 13. Februar 1918, betreffend die vierteljährliche 
Vorauszahlung des Gehalts und der Zulagen, Mietzinsentschädigungen und Wohnungs- 
gelder der Beamten (Reg.Bl. S. 34), findet auf die Besoldungsbezüge der ständig an- 
gestellten Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen entsprechende Anwendung. 
2. Wo infolgedessen die Gemeinden Besoldungen usw. an Lehrer viertelzjährlich 
vorauszubezahlen haben, werden die Leistungen der staatlichen Kassenstellen zu den Be- 
soldungsbezügen der in Betracht kommenden Lehrer gleichfalls vierteljährlich zum voraus 
an die Gemeinden abgeführt, sofern diese es wünschen. Dabei ist auf runde Summen 
abzurunden und ohne Rücksicht auf die Höhe der einzelnen Lehrerbesoldungen der vor-
	        
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