Full text: Modernes Fürstenrecht

8 13. Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit. 135 
Satz des damaligen englischen Staatsrechtes once subject, ever 
subject geht dem Völkerrecht nach. Nicht ausgeschlossen ist 
allerdings rechtlich, daß, wer Herrscher im anderen Lande 
geworden ist, unter Fortdauer dieser seiner Stellung frei- 
willig wieder die Staatsangehörigkeit, die er verlor, zurücker- 
wirbt, ebenso wie es rechtlich nicht unzulässig ist, daß er 
freiwillig zugleich in Dienste eines anderen Staates tritt. 
Wegen der darin liegenden Beschränkung des Rechtes der 
Unabhängigkeit von anderen Staaten, welches ihm auch als 
Privatperson kraft seiner Staatshauptsstellung zukommt, liegt 
in solcher freiwilligen Unterwerfung unter fremde Gewalt 
als Privatperson ein Regierungsakt, der somit der ministeriellen 
Mitwirkung bedarf. Der Verzicht auf die Unabhängigkeit als 
solcher ist möglich, ist dem Souverän doch auch Verzicht auf 
Exterritorialität, wenn er im Auslande reist, ohne weiteres 
gestattet. Vgl. auch Edg. Löning, Die Gerichtsbarkeit über 
fremde Staaten und Souveräne S. 121 und 145 und 151. 
Daß Verlust der Haus- und Verlust der Staatsangehörig- 
keit in diesem Falle nicht in Wechselwirkung stehen, nicht 
die Beendigung der Hausangehörigkeit die Ursache für das 
Aufhören der Staatsuntertänigkeit bildet und ebenso das 
Umgekehrte nicht gilt, sondern vielmehr beide aus einem 
gemeinsamen dritten Grunde folgen, zeigt noch der verschie- 
dene Umfang der Wirkung ın bezug auf Ehefrau und Kinder 
des Ausscheidenden, je nachdem Verlust der Staatsangehörig- 
keit oder der Familienangehörigkeit in Frage steht. In ersterer 
Hinsicht ist von Bedeutung der Aufenthalt von Ehefrau und 
Kindern. Nur soweit sich Ehefrau und Kinder beim Ausge- 
tretenen befinden, verlieren auch sie die Staatsangehörigkeit 
(Reichsgesetz über Erwerbung und Verlust der Bundes- una 
Staatsangehörigkeit $ 21). In der anderen Richtung dagegen 
kommt dieses räumliche Moment nicht in Betracht. Sie 
treten schlechthin unter die Hausgewalt des neuen Herrschers, 
denn das Akzessorium der Staatsgewalt, die Hausgewalt, be- 
ruht nicht so, wie die Staatsgewalt ihrem Wesen nach, auf 
räumlicher Grundlage. Damit will aber andererseits nicht 
gesagt sein, daß der Fürst, unter dessen Gewalt der Prinz 
und seine Familie bisher standen, unter allen Umständen seine
	        
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