8 13. Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit. 135
Satz des damaligen englischen Staatsrechtes once subject, ever
subject geht dem Völkerrecht nach. Nicht ausgeschlossen ist
allerdings rechtlich, daß, wer Herrscher im anderen Lande
geworden ist, unter Fortdauer dieser seiner Stellung frei-
willig wieder die Staatsangehörigkeit, die er verlor, zurücker-
wirbt, ebenso wie es rechtlich nicht unzulässig ist, daß er
freiwillig zugleich in Dienste eines anderen Staates tritt.
Wegen der darin liegenden Beschränkung des Rechtes der
Unabhängigkeit von anderen Staaten, welches ihm auch als
Privatperson kraft seiner Staatshauptsstellung zukommt, liegt
in solcher freiwilligen Unterwerfung unter fremde Gewalt
als Privatperson ein Regierungsakt, der somit der ministeriellen
Mitwirkung bedarf. Der Verzicht auf die Unabhängigkeit als
solcher ist möglich, ist dem Souverän doch auch Verzicht auf
Exterritorialität, wenn er im Auslande reist, ohne weiteres
gestattet. Vgl. auch Edg. Löning, Die Gerichtsbarkeit über
fremde Staaten und Souveräne S. 121 und 145 und 151.
Daß Verlust der Haus- und Verlust der Staatsangehörig-
keit in diesem Falle nicht in Wechselwirkung stehen, nicht
die Beendigung der Hausangehörigkeit die Ursache für das
Aufhören der Staatsuntertänigkeit bildet und ebenso das
Umgekehrte nicht gilt, sondern vielmehr beide aus einem
gemeinsamen dritten Grunde folgen, zeigt noch der verschie-
dene Umfang der Wirkung ın bezug auf Ehefrau und Kinder
des Ausscheidenden, je nachdem Verlust der Staatsangehörig-
keit oder der Familienangehörigkeit in Frage steht. In ersterer
Hinsicht ist von Bedeutung der Aufenthalt von Ehefrau und
Kindern. Nur soweit sich Ehefrau und Kinder beim Ausge-
tretenen befinden, verlieren auch sie die Staatsangehörigkeit
(Reichsgesetz über Erwerbung und Verlust der Bundes- una
Staatsangehörigkeit $ 21). In der anderen Richtung dagegen
kommt dieses räumliche Moment nicht in Betracht. Sie
treten schlechthin unter die Hausgewalt des neuen Herrschers,
denn das Akzessorium der Staatsgewalt, die Hausgewalt, be-
ruht nicht so, wie die Staatsgewalt ihrem Wesen nach, auf
räumlicher Grundlage. Damit will aber andererseits nicht
gesagt sein, daß der Fürst, unter dessen Gewalt der Prinz
und seine Familie bisher standen, unter allen Umständen seine