Full text: Modernes Fürstenrecht

16 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 
möge der Hausgesetze“ anders. Das „gemäß“ bedeute Um- 
wandlung des Hausrechtes, soweit es sich auf Thronfolge 
beziehe, aus (selbständigem) Hausrecht in einen integrieren- 
den Bestandteil der Verfassung und zwar „restlos und voll- 
ständig“ (vgl. Anschütz S. 571); oder: das Zitat bedeute nur 
das Motiv der staatlichen Satzung (Binding S. 34). Allein 
nehmen wir nur irgend ein anderes Beispiel: Die Gemeinde- 
ordnung für Elsaß-Lothringen vom 6. Juni 1895 $ 16 bemerkt 
bezüglich der Zuständigkeit des Bürgermeisters u. a.: „Er ist 
befugt, ortspolizeiliche Verordnungen nach Maßgabe der be- 
stehenden Gesetze zu erlassen.“ Niemand wird hier den 
Worten „nach Maßgabe u. s. w.“ lediglich die Bedeutung 
eines Motivs der Satzung oder gar die Bedeutung beimessen 
wollen, daß jene Gesetze dadurch zu integrierenden Bestand- 
teilen der genannten Gemeindeordnung wurden, sondern die 
Bedeutung jener Wendung ist doch wohl: Der Bürgermeister 
ist nach bestehenden Gesetzen zum Erlaß von ortspolizeilichen 
Verordnungen befugt; diese Befugnis soll ihm auch weiter 
verbleiben. Jene Gesetze bilden nach wie vor den Rechts- 
titel seiner Zuständigkeit in Polizeiverordnungssachen. Der 
Sinn des Satzes der Gemeindeordnung ist: In seiner ander- 
weit begründeten Zuständigkeit in Polizeiverordnungssachen 
wird nichts geändert. Und demgemäß auch in der Verfassung: 
an dem im Hausrecht begründeten Thronfolgerecht wird nichts 
geändert; eine Auffassung, die Schücking a. a. O. S. 42 teilt, 
obwohl er grundsätzlich anderer Meinung ist. Er bemerkt 
hinsichtlich der Verfassungen mit preußischer Formulierung: 
„Hier beruht das Thronfolgerecht nach der Verfassung noch 
immer auf den Normen der Hausgesetzgebung.“ Bornhak (in 
„Die neue Welt“, 20. Jahrgang, Nr. 1 S. 17) sieht in solcher 
Bezugnahme allerdings auch eine Herübernahme ins Staats- 
recht, aber wenigstens nicht als Bestandteil der Verfassungs- 
urkunde. Er meint lediglich: „Wenn die Verfassungsurkunden 
auf die alten Hausgesetze sich beziehen, so übernehmen sie 
einfach deren Bestimmungen als materielles Verfassungsrecht.“ 
ß) Nichts anderes, als wir bisher behaupteten, gilt aber 
auch für die Verfassungen, welche bezüglich der Thronfolge 
des Hausrechtes gar nicht Erwähnung tun, sei es, weil sie
	        
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