16 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen.
möge der Hausgesetze“ anders. Das „gemäß“ bedeute Um-
wandlung des Hausrechtes, soweit es sich auf Thronfolge
beziehe, aus (selbständigem) Hausrecht in einen integrieren-
den Bestandteil der Verfassung und zwar „restlos und voll-
ständig“ (vgl. Anschütz S. 571); oder: das Zitat bedeute nur
das Motiv der staatlichen Satzung (Binding S. 34). Allein
nehmen wir nur irgend ein anderes Beispiel: Die Gemeinde-
ordnung für Elsaß-Lothringen vom 6. Juni 1895 $ 16 bemerkt
bezüglich der Zuständigkeit des Bürgermeisters u. a.: „Er ist
befugt, ortspolizeiliche Verordnungen nach Maßgabe der be-
stehenden Gesetze zu erlassen.“ Niemand wird hier den
Worten „nach Maßgabe u. s. w.“ lediglich die Bedeutung
eines Motivs der Satzung oder gar die Bedeutung beimessen
wollen, daß jene Gesetze dadurch zu integrierenden Bestand-
teilen der genannten Gemeindeordnung wurden, sondern die
Bedeutung jener Wendung ist doch wohl: Der Bürgermeister
ist nach bestehenden Gesetzen zum Erlaß von ortspolizeilichen
Verordnungen befugt; diese Befugnis soll ihm auch weiter
verbleiben. Jene Gesetze bilden nach wie vor den Rechts-
titel seiner Zuständigkeit in Polizeiverordnungssachen. Der
Sinn des Satzes der Gemeindeordnung ist: In seiner ander-
weit begründeten Zuständigkeit in Polizeiverordnungssachen
wird nichts geändert. Und demgemäß auch in der Verfassung:
an dem im Hausrecht begründeten Thronfolgerecht wird nichts
geändert; eine Auffassung, die Schücking a. a. O. S. 42 teilt,
obwohl er grundsätzlich anderer Meinung ist. Er bemerkt
hinsichtlich der Verfassungen mit preußischer Formulierung:
„Hier beruht das Thronfolgerecht nach der Verfassung noch
immer auf den Normen der Hausgesetzgebung.“ Bornhak (in
„Die neue Welt“, 20. Jahrgang, Nr. 1 S. 17) sieht in solcher
Bezugnahme allerdings auch eine Herübernahme ins Staats-
recht, aber wenigstens nicht als Bestandteil der Verfassungs-
urkunde. Er meint lediglich: „Wenn die Verfassungsurkunden
auf die alten Hausgesetze sich beziehen, so übernehmen sie
einfach deren Bestimmungen als materielles Verfassungsrecht.“
ß) Nichts anderes, als wir bisher behaupteten, gilt aber
auch für die Verfassungen, welche bezüglich der Thronfolge
des Hausrechtes gar nicht Erwähnung tun, sei es, weil sie