Full text: Modernes Fürstenrecht

348 834. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 
gründe, welche auch Beziehungen des Klägers oder Beklagten 
zu anderen berühren, bilden lediglich eine Voraussetzung des 
Urteils und gehen daher nicht in Rechtskraft über, d. h. 
andere Gerichte können hierüber nochmals und anders 
entscheiden. 
F. Ein Rechtssubjekt, das die Mitgliedschaft gegenüber 
dem sie Ablehnenden behaupten und gegenüber dem sie in 
Anspruch Nehmenden bestreiten kann, nannten wir noch nicht, 
den Staat als Obrigkeit. Nicht kommt dabei in Betracht der 
Staat als Gesetzgeber — als solcher kann er, unter Zustim- 
mung des Hauses, Mitgliedschaft an- und, soweit nicht Haus- 
recht entgegensteht, aberkennen, also sichern und vernichten. 
Ebensowenig ist es der Staat als Richter, der dabei in Be- 
rücksichtigung zu ziehen ist. Allein das Verhältnis des 
Staates in seiner Eigenschaft als Verwalter, als vollziehende 
Gewalt zu der Frage steht in Erörterung. 
1. Soweit der Staat in Ausübung eines bestimmten 
Hoheitsrechtes die Mitgliedschaft behauptet oder verneint, ist 
für die Feststellungsklage kein Raum, so wenn er es als Herr 
über die öffentlichen auszeichnenden Prädikate, in Ausübung 
seiner Hoheit, äußere Ehren zu gewähren und zu entziehen, 
tut. Soweit hier nicht ausdrücklich der Verwaltungsrechtsweg 
zugelassen, gibt es für das Individuum nur den Weg der 
Verwaltungsbeschwerde. Die Adelsbehörde entscheidet aus 
eigener Machtvollkommenheit über Besitz oder Nichtbesitz 
des Adelsprädikates. 
2. a) Anders an sich, wenn der Staat ohne erkennbare 
Betätigung eines Hoheitsrechtes die Mitgliedschaft behauptet 
oder verneint. Der Rechtsstreit hierüber wird kein anderer 
dadurch, daß der Staat hieran als Kläger oder Beklagter 
beteiligt ist. Aber Voraussetzung der Feststellungsklage ist 
m. E, ein privatrechtliches Interesse. Ich weiß, daß in dieser 
Richtung das Reichsgericht schon anders entschied (siehe 
Störk, Agnatische Thronfolge S. 41), aber ich meine, wenn 
bei dem Worte „Rechtsverhältnis“ (Bestehen oder Nicht- 
bestehen eines Rechtsverhältnisses) Privatrechtsverhältnis zu 
ergänzen ist oder ergänzt wird, dann kann das nämliche nicht 
bei dem im gleichen Paragraphen stehenden Ausdruck „recht-
	        
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