348 834. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten.
gründe, welche auch Beziehungen des Klägers oder Beklagten
zu anderen berühren, bilden lediglich eine Voraussetzung des
Urteils und gehen daher nicht in Rechtskraft über, d. h.
andere Gerichte können hierüber nochmals und anders
entscheiden.
F. Ein Rechtssubjekt, das die Mitgliedschaft gegenüber
dem sie Ablehnenden behaupten und gegenüber dem sie in
Anspruch Nehmenden bestreiten kann, nannten wir noch nicht,
den Staat als Obrigkeit. Nicht kommt dabei in Betracht der
Staat als Gesetzgeber — als solcher kann er, unter Zustim-
mung des Hauses, Mitgliedschaft an- und, soweit nicht Haus-
recht entgegensteht, aberkennen, also sichern und vernichten.
Ebensowenig ist es der Staat als Richter, der dabei in Be-
rücksichtigung zu ziehen ist. Allein das Verhältnis des
Staates in seiner Eigenschaft als Verwalter, als vollziehende
Gewalt zu der Frage steht in Erörterung.
1. Soweit der Staat in Ausübung eines bestimmten
Hoheitsrechtes die Mitgliedschaft behauptet oder verneint, ist
für die Feststellungsklage kein Raum, so wenn er es als Herr
über die öffentlichen auszeichnenden Prädikate, in Ausübung
seiner Hoheit, äußere Ehren zu gewähren und zu entziehen,
tut. Soweit hier nicht ausdrücklich der Verwaltungsrechtsweg
zugelassen, gibt es für das Individuum nur den Weg der
Verwaltungsbeschwerde. Die Adelsbehörde entscheidet aus
eigener Machtvollkommenheit über Besitz oder Nichtbesitz
des Adelsprädikates.
2. a) Anders an sich, wenn der Staat ohne erkennbare
Betätigung eines Hoheitsrechtes die Mitgliedschaft behauptet
oder verneint. Der Rechtsstreit hierüber wird kein anderer
dadurch, daß der Staat hieran als Kläger oder Beklagter
beteiligt ist. Aber Voraussetzung der Feststellungsklage ist
m. E, ein privatrechtliches Interesse. Ich weiß, daß in dieser
Richtung das Reichsgericht schon anders entschied (siehe
Störk, Agnatische Thronfolge S. 41), aber ich meine, wenn
bei dem Worte „Rechtsverhältnis“ (Bestehen oder Nicht-
bestehen eines Rechtsverhältnisses) Privatrechtsverhältnis zu
ergänzen ist oder ergänzt wird, dann kann das nämliche nicht
bei dem im gleichen Paragraphen stehenden Ausdruck „recht-