422 $ 51. Der Thronanfall.
welches erklärte, daß demjenigen Thronanwärter, welcher
voraussichtlich an dem sofortigen Antritt der Regierung ver-
hindert sein würde, die Krone überhaupt nicht anfallen, er
also nicht Herzog werden, sondern, bis derselbe an dem
Antritt der Regierung nicht weiter vom Reich gehindert sei,
ein Interregnum, eine Zwischenherrschaft eintreten solle.
a) In der Tat ist ein solches Gesetz „zur Ergänzung der
Landesverfassung“ vorher in Braunschweig ergangen; es ist
das Gesetz v. 16. Febr. 1879, provisorische Ordnung der Regie-
rungsverhältnisse bei Thronerledigung betreffend. Das Gesetz
bringt diesen Gedanken dadurch zum Ausdruck, daß es den
bei Thronerledigung zur Nachfolge Nächstberufenen, für den
Fall derselbe am sofortigen Regierungsantritte voraussichtlich
behindert sein wird, auch nach Thronerledigung nicht als zum
Throne gelangten neuen Herzog oder als neuen Landesfürst
bezeichnet, sondern nur als erbberechtigten „Thronfolger“
(88 1, 5, 6). Dasselbe tut die Novelle zu dem genannten
Gesetz vom 9. Dezember 1902. M. a. W.: Das braunschweigische
Verfassungsrecht stellt den Satz auf: Ist der Thronfolger
voraussichtlich an dem Antritte der Regierung vorübergehend
($ 1) oder dauernd ($ 5) behindert, so wird er gar nicht
Herzog, sondern es beyinnt dann ein Interregnum, also eine
Regentschaft für einen fehlenden Monarchen, und diese dauert,
bis ein Thronfolger vorkanden ist, welcher an dem Antritt der
Regierung nicht behindert ist. Das braunschweigische Gesetz
macht ın dieser Richtung keinen Unterschied nach den Gründen
der Behinderung: „Um bei künftig eintretenden Thronerledi-
gungen die verfassungsmäßige Verwaltung des Herzogtums
gegen Störungen in den Fällen zu sichern, daß der erb-
berechtigte Thronfolger am sofortigen Regierungsantritte
irgendwie behindert sein sollte, wird das Landesgrundgesetz ...
durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt“, lautet $1und $5
spricht schlechthin von dem „nicht weiter an der aktuellen
Ausübung der Regierung behinderten Thronfolger“, bezw.
„vonfortdauernder Behinderungdes Thronfolgersam Regierungs-
antritte.“ Hieraus erhellt: auch wenn der Regierungsantritt
wegen Minderjährigkeit oder Regierungsunfähigkeit (Geistes-
schwäche) oder Kriegsgefangenschaft oder Verschollenheit