fullscreen: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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rufen zu können, und endlich sowohl die Schwangeren, Gebärenden 
und Wöchnerinnen, als auch die neugebornen Kinder nach ver- 
nünftigen Vorschriften der Lebensordnung zu behandeln, und 
darüber Rath zu ertheilen; so spricht sich der Umfang des Heb- 
ammenunterrichts in dieser Bestimmung von selbst aus. Die 
Hebammen dürfen weder mit dem Gebrauche von geburtshilf- 
lichen Instrumenten, noch mit der Anwendung von eigentlichen 
Arzneimitteln (die im §. 12. dieses Abschn. vorkemmenden allein 
ausgenommen) sich befassen, worüber die Instruction für die- 
selben weitläufigere und bestimmtere Vorschriften ertheilet. 
Von allen sogenannten geburtshilflichen Operationen ist 
den Hebammen, in den Fällen, in welchen das Lehrbuch davon 
handelt, nur die Wendung des Kindes auf die Füße und dessen 
Beförderung zur Geburt, nebst der Wegnahme der Nachge- 
burt erlaubt. 
§. 6. 
Als Vorlesebuch wird in allen öffentlichen Hebammenschu- 
len gleichmäßig das Lehrbuch der Hebammenkunst von 
Dr. Elias von Siebold 2c. zweite Auflage, Würz- 
burg bei Joseph Stahel 1813 bestimmt. 
Dieses Buch ist von jedem Vorstande der Hebammenschn- 
len aus den eingehenden Unterrichtsbeiträgen in solchem Vor- 
rathe anzuschaffen, daß jede Candidatin sogleich bei ihrem Ein- 
tritt in die Schule damit versehen werden könne. 
8. 7. 
Der Vortrag des Professors und Repetitors bei dem Heb- 
ammenunterrichte muß wohlgeordnet, deutlich und bestimmt, 
lichtvoll, frei von aller Einmischung mathematischer oder geo- 
metrischer Sätze, von theoretischen Speculationen und Hypo- 
thesen, dem Verstande der Lehrlinge angemessen, populär seyn, 
ohne deshalb trivial zu werden. 
Der Lehrvortrag soll in Hinsicht seiner Tendenz mehr ne- 
gativ seyn, d. i., von demjenigen ausgehen, was die Natur bei 
dem Geschäfte des Gebärens von selbst thut, wie ihre wohl- 
thätigen Wirkungen, abgewartet werden müssen, wie sie unter- 
stützt werden, und was die Hebamme nicht thun soll, um pabei 
keine Störung und keinen Schaden zu verursachen. 
Der Professor und der Repetitor haben sich die Ueber- 
zeugung, ob ihr Vortrag von den Candidatinnen begriffen wor- 
den sey, durch öfteres Wiederholen des Vorgetragenen, in Fragen
	        
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