Full text: Modernes Fürstenrecht

422 $ 51. Der Thronanfall. 
welches erklärte, daß demjenigen Thronanwärter, welcher 
voraussichtlich an dem sofortigen Antritt der Regierung ver- 
hindert sein würde, die Krone überhaupt nicht anfallen, er 
also nicht Herzog werden, sondern, bis derselbe an dem 
Antritt der Regierung nicht weiter vom Reich gehindert sei, 
ein Interregnum, eine Zwischenherrschaft eintreten solle. 
a) In der Tat ist ein solches Gesetz „zur Ergänzung der 
Landesverfassung“ vorher in Braunschweig ergangen; es ist 
das Gesetz v. 16. Febr. 1879, provisorische Ordnung der Regie- 
rungsverhältnisse bei Thronerledigung betreffend. Das Gesetz 
bringt diesen Gedanken dadurch zum Ausdruck, daß es den 
bei Thronerledigung zur Nachfolge Nächstberufenen, für den 
Fall derselbe am sofortigen Regierungsantritte voraussichtlich 
behindert sein wird, auch nach Thronerledigung nicht als zum 
Throne gelangten neuen Herzog oder als neuen Landesfürst 
bezeichnet, sondern nur als erbberechtigten „Thronfolger“ 
(88 1, 5, 6). Dasselbe tut die Novelle zu dem genannten 
Gesetz vom 9. Dezember 1902. M. a. W.: Das braunschweigische 
Verfassungsrecht stellt den Satz auf: Ist der Thronfolger 
voraussichtlich an dem Antritte der Regierung vorübergehend 
($ 1) oder dauernd ($ 5) behindert, so wird er gar nicht 
Herzog, sondern es beyinnt dann ein Interregnum, also eine 
Regentschaft für einen fehlenden Monarchen, und diese dauert, 
bis ein Thronfolger vorkanden ist, welcher an dem Antritt der 
Regierung nicht behindert ist. Das braunschweigische Gesetz 
macht ın dieser Richtung keinen Unterschied nach den Gründen 
der Behinderung: „Um bei künftig eintretenden Thronerledi- 
gungen die verfassungsmäßige Verwaltung des Herzogtums 
gegen Störungen in den Fällen zu sichern, daß der erb- 
berechtigte Thronfolger am sofortigen Regierungsantritte 
irgendwie behindert sein sollte, wird das Landesgrundgesetz ... 
durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt“, lautet $1und $5 
spricht schlechthin von dem „nicht weiter an der aktuellen 
Ausübung der Regierung behinderten Thronfolger“, bezw. 
„vonfortdauernder Behinderungdes Thronfolgersam Regierungs- 
antritte.“ Hieraus erhellt: auch wenn der Regierungsantritt 
wegen Minderjährigkeit oder Regierungsunfähigkeit (Geistes- 
schwäche) oder Kriegsgefangenschaft oder Verschollenheit
	        
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