$ 5l. Der Thronanfall. 425
Weimar-Eisenach, Anhalt, Rudolstadt und — von obigem
Spezialfall abgesehen — in Lippe, gilt der von uns oben
aufgestellte Grundsatz: Der gesetzliche Vertreter des bürger-
lichen Rechtes kann namens des Herrschers die Krone aus-
schlagen oder abdanken. Freilich ist diese Anschauung neu.
Im Gedankengange Cosacks, Staatsrecht des Großherzogtums
Hessen, liegt sie, indem dieser für Hessen schlechthin fürst-
liches Vormundschaftsrecht gelten läßt (S. 14); aber ausge-
sprochen wird der Rechtssatz nicht von ihm. Selbstverständ-
lich kann Hausrecht, Hausgesetz oder Hausobservanz, die
genannte Befugnis des gesetzlichen Vertreters ausschließen.
Mehr und mehr wird sich wohl, infolge der staatsrechtlich
zwingenden Verfügung der Regentschaft für solche Fälle in
anderen Staaten, eine diesbezügliche Observanz ausbilden.
2. a) Aus der gleichen Erwägung resultiert an sich, daß
der gesetzliche Vertreter für den geschäftsunfähigen minder-
jährigen Herrscher verzichten und der beschränkt geschäfts-
fähıge minderjährige Fürst mit Einwilligung seines gesetz-
lichen Vertreters ausschlagen und abdanken kann (B.G.B.
88 1630 Abs. 1, 1686, 1793). Daß der Vormund, wenn der
Minderjährige beschränkt geschäftsfähig ist, allein verzichten
kann, vermag wegen der hier nicht möglichen Kautel der
Notwendigkeit obervormundschaftlicher Genehmigung nicht
angenommen zu werden. Ist diese Sicherung des Vertretenen
ausgeschlossen, so soll wenigstens, sofern dies möglich, nicht
ohne Zustimmung des Vertretenen gehandelt werden dürfen.
b) Auch hier hat das moderne Verfassungsrecht die
Handlungsfreiheit des gesetzlichen Vertreters, aber auch die-
jenige des Minderjährigen selbst beschränkt. Nach den Ver-
fassungsbestimmungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württem-
berg, Meiningen, Koburg-Gotha, Oldenburg, Sondershausen,
Reuß ä. L. und ). L., Schaumburg-Lippe, Waldeck und hier
auch Altenburg tritt im Falle der Minderjährigkeit kraft
Gesetzes Regentschaft oder Regierungsvormundschaft ein und
hat für die ganze Periode der Minderjährigkeit bestehen zu
bleiben, es müßte denn der Herrscher vorher für volljährig
erklärt werden, was mit Wirkung auch auf die Regierungs-
fähigkeit in Meiningen, Altenburg, Reuß &. L. und Schaum-