Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 5l. Der Thronanfall. 425 
Weimar-Eisenach, Anhalt, Rudolstadt und — von obigem 
Spezialfall abgesehen — in Lippe, gilt der von uns oben 
aufgestellte Grundsatz: Der gesetzliche Vertreter des bürger- 
lichen Rechtes kann namens des Herrschers die Krone aus- 
schlagen oder abdanken. Freilich ist diese Anschauung neu. 
Im Gedankengange Cosacks, Staatsrecht des Großherzogtums 
Hessen, liegt sie, indem dieser für Hessen schlechthin fürst- 
liches Vormundschaftsrecht gelten läßt (S. 14); aber ausge- 
sprochen wird der Rechtssatz nicht von ihm. Selbstverständ- 
lich kann Hausrecht, Hausgesetz oder Hausobservanz, die 
genannte Befugnis des gesetzlichen Vertreters ausschließen. 
Mehr und mehr wird sich wohl, infolge der staatsrechtlich 
zwingenden Verfügung der Regentschaft für solche Fälle in 
anderen Staaten, eine diesbezügliche Observanz ausbilden. 
2. a) Aus der gleichen Erwägung resultiert an sich, daß 
der gesetzliche Vertreter für den geschäftsunfähigen minder- 
jährigen Herrscher verzichten und der beschränkt geschäfts- 
fähıge minderjährige Fürst mit Einwilligung seines gesetz- 
lichen Vertreters ausschlagen und abdanken kann (B.G.B. 
88 1630 Abs. 1, 1686, 1793). Daß der Vormund, wenn der 
Minderjährige beschränkt geschäftsfähig ist, allein verzichten 
kann, vermag wegen der hier nicht möglichen Kautel der 
Notwendigkeit obervormundschaftlicher Genehmigung nicht 
angenommen zu werden. Ist diese Sicherung des Vertretenen 
ausgeschlossen, so soll wenigstens, sofern dies möglich, nicht 
ohne Zustimmung des Vertretenen gehandelt werden dürfen. 
b) Auch hier hat das moderne Verfassungsrecht die 
Handlungsfreiheit des gesetzlichen Vertreters, aber auch die- 
jenige des Minderjährigen selbst beschränkt. Nach den Ver- 
fassungsbestimmungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württem- 
berg, Meiningen, Koburg-Gotha, Oldenburg, Sondershausen, 
Reuß ä. L. und ). L., Schaumburg-Lippe, Waldeck und hier 
auch Altenburg tritt im Falle der Minderjährigkeit kraft 
Gesetzes Regentschaft oder Regierungsvormundschaft ein und 
hat für die ganze Periode der Minderjährigkeit bestehen zu 
bleiben, es müßte denn der Herrscher vorher für volljährig 
erklärt werden, was mit Wirkung auch auf die Regierungs- 
fähigkeit in Meiningen, Altenburg, Reuß &. L. und Schaum-
	        
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