Full text: Modernes Fürstenrecht

8 52. Die Beendigung der Throninhaberschaft, 429 
Der Beendigungsgrund ist nicht Abdankung kraft rechtlicher 
Verpflichtung. Vgl. auch „Thronfolge als Willensakt“ S. 11 
und unten unter II A. 
4. Abdankung : 
a) Freiwillige, sei es ohne, sei es mit vertragsmäßiger 
Bindung hierzu. Über einen hierher gehörigen Fall siehe 
& 51 II B; einen anderen bildet Rücktritt infolge Schieds- 
spruches. 
b) Unfreiwillige, d. h. Abdankung, zu welcher man ohne 
frei übernommene Verpflichtung gezwungen ist; solche liegt 
vor, wenn ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ergeht, daß 
dem Throninhaber die eine oder andere Voraussetzung für 
Sukzessionsfähigkeit, z. B. Ebenbürtigkeit fehlt. Der Thron- 
inhaber wird hierdurch verpflichtet, die Throninhaberschaft 
herauszugeben; sieheJoben $ 34 V C. 
B. Völkerrechtliche Beendigungsgründe: Absetzung oder 
Auferlegung der Pflicht zur Abdankung durch Geltendmachung 
internationalen Interventionsrechtes; Eingehung der Ab- 
dankungspflicht im Friedensvertrag; Entsetzung im Kriege. 
D. A. 1. Wird der Throninhaber durch Spezialgesetz 
abgesetzt, so wirkt{dies nur für seine Person, nicht für seine 
schon vorhandene, }bezw. zwar noch nicht geborene, aber 
schon erzeugte (bezw. empfangene) Deszendenz; ja nicht ein- 
mal zum Nachteil der erst nach Absetzung erzeugten 
(empfangenen) Nachkommenschaft. Die bisher vertretene 
Lehre (siehe Zöpfl Bd. I $ 279a) ist derselben Meinung, aber 
mit der Einschränkung, daß diese erst nach Absetzung er- 
zeugte Deszendenz erst nach der Linie des infolge der Ab- 
setzung zur Herrschaft gelangten Seitenverwandten zur Re- 
gierungsnachfolge komme, nicht schon nach Ausscheiden des 
letzteren selbst oder gar sofort mit ihrer Geburt. Wir sind 
letzterer Meinung. Näheres hierüber im folgenden Para- 
graphen. 
2. Wenn bei völkerrechtlicher Entsetzung die entsetzende 
Macht zugleich bestimmt, auch die Deszendenz des Abgesetzten 
solle vom Throne ausgeschlossen sein, so ist dies selbst- 
verständlich keine Rechtswirkung jener Absetzung, sondern 
selbständige Entziehung von Thronanwärterrechten.
	        
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