8 52. Die Beendigung der Throninhaberschaft, 429
Der Beendigungsgrund ist nicht Abdankung kraft rechtlicher
Verpflichtung. Vgl. auch „Thronfolge als Willensakt“ S. 11
und unten unter II A.
4. Abdankung :
a) Freiwillige, sei es ohne, sei es mit vertragsmäßiger
Bindung hierzu. Über einen hierher gehörigen Fall siehe
& 51 II B; einen anderen bildet Rücktritt infolge Schieds-
spruches.
b) Unfreiwillige, d. h. Abdankung, zu welcher man ohne
frei übernommene Verpflichtung gezwungen ist; solche liegt
vor, wenn ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ergeht, daß
dem Throninhaber die eine oder andere Voraussetzung für
Sukzessionsfähigkeit, z. B. Ebenbürtigkeit fehlt. Der Thron-
inhaber wird hierdurch verpflichtet, die Throninhaberschaft
herauszugeben; sieheJoben $ 34 V C.
B. Völkerrechtliche Beendigungsgründe: Absetzung oder
Auferlegung der Pflicht zur Abdankung durch Geltendmachung
internationalen Interventionsrechtes; Eingehung der Ab-
dankungspflicht im Friedensvertrag; Entsetzung im Kriege.
D. A. 1. Wird der Throninhaber durch Spezialgesetz
abgesetzt, so wirkt{dies nur für seine Person, nicht für seine
schon vorhandene, }bezw. zwar noch nicht geborene, aber
schon erzeugte (bezw. empfangene) Deszendenz; ja nicht ein-
mal zum Nachteil der erst nach Absetzung erzeugten
(empfangenen) Nachkommenschaft. Die bisher vertretene
Lehre (siehe Zöpfl Bd. I $ 279a) ist derselben Meinung, aber
mit der Einschränkung, daß diese erst nach Absetzung er-
zeugte Deszendenz erst nach der Linie des infolge der Ab-
setzung zur Herrschaft gelangten Seitenverwandten zur Re-
gierungsnachfolge komme, nicht schon nach Ausscheiden des
letzteren selbst oder gar sofort mit ihrer Geburt. Wir sind
letzterer Meinung. Näheres hierüber im folgenden Para-
graphen.
2. Wenn bei völkerrechtlicher Entsetzung die entsetzende
Macht zugleich bestimmt, auch die Deszendenz des Abgesetzten
solle vom Throne ausgeschlossen sein, so ist dies selbst-
verständlich keine Rechtswirkung jener Absetzung, sondern
selbständige Entziehung von Thronanwärterrechten.