II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 103
sieben Tage vor der Ankunft ein Pestfall vorgekommen ist. Auf solchen Schiffen
kann nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Schiflsbesatzung einer fünftägigen
Beobachtung unterworfen werden. Die Reisenden können ebenso wie diejenigen der
choleraverdächtigen Schiffe einer fünftägigen Beobachtung unterworfen werden. Ilin-
sichtlich der Desinfektion, der Behandlung der Waren und der Rattenvertilgung sind
dieselben Massnahmen zulässig, wie auf pestverseuchten Schiffen.
‚Ein Schiff ist pestrein, wenn es zwar wegen Pestgefahr der Untersuchung
unterliegt, jedoch innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Abfahrtshafen, noch
während der Reise, noch auch seit der Ankunft Pest an Bord gehabt hat. Das Schiff
ist, wenn die Untersuchung befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehre zuzu-
lassen. Hat die Reise des Schiffs seit dem Verlassen des verseuchten Hafens weniger
als fünf Tage gedauert, so ist eine Beobachtung der Schiffsinsassen bis zur Dauer
von fünf Tagen, vom Tage der Abfahrt des’Schiffs aus dem vorerwähnten Hafen an
gerechnet, zulässig, Den Umfang der vorzunehmenden Desinfektionen bestimmt der
beamtete. Arzt. Auch kann das Schiff in Ausnahmefällen nach Anordnung des
beamteten Arztes einer Behandlung zur Vernichtung der Ratten an Bord vor ‘oder
nach dem Löschen der Ladung unterworfen werden, wenn besondere Tatsachen für
die Zweckmässigkeit dieser Massnahmen sprechen.
Wenn auf einem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise oder seit
der Ankunft Rattenpest festgestellt worden ist, so ist das Schiff sofort, bevor
es am Lande festmachen darf, einer Behandlung zur Tötung der noch an Bord be-
findlichen lebenden Ratten zu unterwerfen; diese Behandlung muss längstens innerhalb
48 Stunden beendet sein. Die Schiffsinsassen können auf Anordnung des beamteten
Arztes einer Beobachtung bis zur Dauer von fünf Tagen, vom Tage der Ankunft des
Schiffs an gerechnet, unterworfen werden. In Ausnahmefällen kann die Beobachtungs-
zeit bis auf 10 Tage ausgedehnt werden. Den Umfang der Desinfektionen bestimmt
der beamtete Arzt. Erachtet dieser Waren als pestinfiziert, so sind sie oder ihre Um-
hüllungen zu desinfizieren. Handelt es sich um lose Waren oder um Waren mit
schadhaften Umhüllungen und ist die Desinfektion ohne Beschädigung der Waren oder
ihrer Umhüllungen nicht ausführbar, so können sie einer Lagerung in einem vor Ratten
sicheren Raume bis zur Dauer von höchstens zwei Wochen unterworfen werden. Falls
Rattenpest erst festgestellt wird, nachdem die Ladung ganz oder teilweise ausgeschifft
und weiterbefördert worden ist, hat die Hafenbehörde der Polizeibehörde, welche für
den Bestimmungsort der Waren zuständig ist, von dem Sachverhalt unverzüglich
Kenntnis zu geben. |
Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise oder seit der
Ankunft ein auffälliges Rattensterben bemerkt worden ist, so ist die bak-
teriologische Untersuchung der an Bord gefundenen Ratten sofort zu veranlassen.
Wird durch diese Untersuchung der Verdacht der Rattenpest nicht alsbald beseitigt,
so müssen alle an Bord befindlichen Ratten getötet werden, bevor das Schiff an Land
festgemacht wird. Die Schiffsinsassen können, solange nicht der Verdacht der Ratten-
pest beseitigt ist, einer Beobachtung bis zur Dauer von 5 Tagen unterworfen werden,
die in Ausnahmefällen auf ıo Tage ausgedehnt werden kann.
Wenn ein Schiff einen Gelbfieberkranken an Bord hat, oder wenn auf
ihm im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs
Wochen, ein Gelbfieberfall vorgekommen ist, so sind die an Bord befindlichen Gelb-
fieberkranken auf dem Schiffe oder in einem Krankenhause abzusondern. Die übrigen
Schiffsinsassen sind in der Regel zum freien Verkehre zuzulassen. Wenn jedoch aus-
nahmsweise besondere Tatsachen dafür sprechen, dass sich der Ansteckungsstoff des
Gelbfiebers noch in wirksamer Form an Bord befindet, so können auch die nicht gelb-
fieberkrankenSchiffsinsassen einer Beobachtung bis zur Dauer von zehn Tagen, von
der letzten Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, unterworfen werden. Die Schiffs-
räumlichkeiten, in welchen die Kranken sich befunden haben, sowie die von ihnen be-
nutzten Gegenstände können, falls der beamtete Arzt es für notwendig erachtet, des-
infiziert werden.