11. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 109
Bise nbahnverkehre') ausgearbeitet, in der alle einschlägigen Bestimmungen,
nämlich die auf die Beförderung ansteckender Kranker mittels der Eisenbahn bezüg-
lichen Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsordnung‘), des Reichs-Seuchengesetzes
und der Ausführungsbestimmungen hierzu zusammengestellt sind. Sie handelt ausser
von den gemeingefährlichen Krankheiten (Pest, Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelb-
fieber und Pocken) von Unterleibstyphus, Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern und
Keuchhusten und zerfällt in vier Abschnitte:
I. Allgemeine Bestimmungen,
II. Massnahmen im FEisenhahnverkehre beim Auftreten gemeingefährlicher
Krankheiten,
Il. Behandlung der Eisenbahnwagen beim Auftreten gemeingefährlicher Krank-
heiten und
IV. Desinfektionsanweisung.
In den Allgemeinen Bestimmungen wird zunächst der Wortlaut der
einschlägigen Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung ($ 20 Abs. 2) wiedergegeben.
Dieselben lauten:
„Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleck-
fieber (Fleckiyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blaitern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten verdächtige
Personen werden nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn die beizubringende Bescheinigung des für die Ab-
gangsstation zuständigen beamteten Arztes dies gestattet; sie sind in besonderen Wagen zu befördern; für Aus-
sätzige und des Aussatzes Verdächtige genügt eine abgeschlossene Wagenabteilung mit getrenntem Aborte An
Typhus (Unterleibstyphus‘, Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern oder Keuchhusten leidende Personen sind in ab-
geschlossenen Wagenabteilungen mit getrenntem Aborte zu befördern, Bei Personen, die einer dieser Krankheiten
verdächtig sind, kann die Beförderung von der Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht
werden, aus der die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in besonderen Wagen oder Wagen-
abteilungen sind die tarifmässigen Gebühren zu bezahlen.“
Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen die Befugnis der Ärzte
zur Ausstellung von Bescheinigungen, die Bestimmungen des Begriffs der abge-
schlossenen Wagenabteilungen mit getrenntem Aborte, die Beförderung mehrerer
Kranker und der Krankenbegleiter sowie die Kenntlichmachung der Krankenwagen
und Krankenabiteile.
In Abschnitt II: Massnahmen im Eisenbahnverkehre beim
Auftreten gemeingefährlicher Krankheiten, ist zunächst auf die
Errichtung von Arztstationen und Krankenübergabestationen hingewiesen. Beim Auf-
treten der Pest, der Cholera, der Pocken oder des Fleckfiebers findet eine allgemeine
und regelmässige Untersuchung der Reisenden nicht statt, jedoch werden dem Eisen-
bahnpersonale bekannt gegeben: a) die Stationen, auf denen Ärzte sofort erreichbar
und zur Verfügung sind (Arztstationen), b) die Stationen, bei denen geeignete Kranken-
häuser zur Unterbringung der Kranken bereit stehen (Krankenübergabestationen).
Auf diesen Stationen und, falls eine ärztliche Überwachung der Reisenden an der
Grenze angeordnet ist, auf den Zollrevisionsstationen sind zur Vornahme der Ünter-
suchung Erkrankter die erforderlichen, entsprechend auszustattenden Räume, soweit
sie der Eisenbahnverwaltung zur Verfügung stehen, herzugeben. Bei Cholera müssen
die Räume tunlichst mit einem besonderen Aborte verbunden oder mit einem abge-
sonderten Nachtstuhle ausgerüstet sein. Die auf Durchwanderer und Erkrankungen
während der Fahrt bezüglichen Vorschriften geben den Wortlaut der einschlägigen
Vorschriften der Anweisungen zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten
wieder. In demselben Abschnitte sind ferner geregelt: die Verpflichtung der Eisen-
bahnbeamten gegenüber den Polizeibehörden und Ärzten, die Belehrung des Eisen-
bahnpersonals über Seuchen, die Desinfektion der Aborte bei Cholera, die Ausser-
dienststellung der Wagen behufs Desinfektion, die Mitteilungen über ergriffene Mass-
nahmen an die Gesundheitsbehörden, die Anzeigepflicht für den Stationsvorsteher, die
Schutzmassregeln gegen Seuchenverbreitung durch das Eisenbahnpersonal (Beobachtung,
Absonderung) und endlich sind die auf internationalen Vereinbarungen (Abschnitt II
i) Vgl. VeröfKGA 1905 8. 838. 2) Desgl. 1904 8. 256.