Contents: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

A. Pauliana. Lukrativer Erwerb. 367 
hauptet, daß die Klägerin geäußert habe, sie werde 
schenken, sie wolle schenken. 
Solche Aeußerungen enthalten aber noch kein 
klagbares Schenkungsversprechen (Keller, Pand. 
8. 64 Ziff. 2 lit. a S. 126, Puchta, Vorlef. J 
#. 68 S. 156, Seuffert, Archiv IX, 288) und 
dürfen ohne nähere Anhaltspunkte, welche hier nicht 
geboten wurden, um so weniger im Sinne einer 
wirklichen Schenkung aufgefaßt werden, als solche 
Zufagen erfahrungsgemäß nicht selten blos gemacht 
werden, um Jemand sein Wohlwollen zu bezeigen 
oder dasselbe von ihm zu gewinnen, ohne sich da- 
mit irgend verpflichten zu wollen. 
Solche Aeußerungen konnten daher auch weder 
durch die angeblich später erfolgte Zustimmung des 
Ehemannes der Klägerin, noch durch eine Accepta- 
tion von Seite des Beklagten einen anderen Cha- 
rakter und eine höhere Bedeutung annehmen. 
OAGE. v. 31. Mai 1869 Rr. 94. 
77. 
4. 
Paulianisches Rechtsmittel. Lukrativer Erwerb. 
L. klagte auf unentgeltliche Reszission eines 
Cessionsvertrages und begründete dies durch die 
Aufstellung, der Cessionar M. habe durch denselben 
einen lukrativen Erwerb gemacht. Der oberste Ge- 
richtshof sagte hierüber: 
Der Kläger hat in der Klage und Replik nur 
behauptet, daß der Cedent M. für die Erwerbung 
der Hypothekforderung „keine Valuta an seinen Ce- 
denten H. gegeben“ habe. Dieß genügt aber 
zur Substanzirung eines lukrativen Erwerbes keines- 
wegs. Hiezu könnte vielmehr nur die Behauptung 
genügen, daß M. für die Erwerbung der fraglichen 
Hypothekforderung eine Valuta weder gegeben