A. Pauliana. Lukrativer Erwerb. 367
hauptet, daß die Klägerin geäußert habe, sie werde
schenken, sie wolle schenken.
Solche Aeußerungen enthalten aber noch kein
klagbares Schenkungsversprechen (Keller, Pand.
8. 64 Ziff. 2 lit. a S. 126, Puchta, Vorlef. J
#. 68 S. 156, Seuffert, Archiv IX, 288) und
dürfen ohne nähere Anhaltspunkte, welche hier nicht
geboten wurden, um so weniger im Sinne einer
wirklichen Schenkung aufgefaßt werden, als solche
Zufagen erfahrungsgemäß nicht selten blos gemacht
werden, um Jemand sein Wohlwollen zu bezeigen
oder dasselbe von ihm zu gewinnen, ohne sich da-
mit irgend verpflichten zu wollen.
Solche Aeußerungen konnten daher auch weder
durch die angeblich später erfolgte Zustimmung des
Ehemannes der Klägerin, noch durch eine Accepta-
tion von Seite des Beklagten einen anderen Cha-
rakter und eine höhere Bedeutung annehmen.
OAGE. v. 31. Mai 1869 Rr. 94.
77.
4.
Paulianisches Rechtsmittel. Lukrativer Erwerb.
L. klagte auf unentgeltliche Reszission eines
Cessionsvertrages und begründete dies durch die
Aufstellung, der Cessionar M. habe durch denselben
einen lukrativen Erwerb gemacht. Der oberste Ge-
richtshof sagte hierüber:
Der Kläger hat in der Klage und Replik nur
behauptet, daß der Cedent M. für die Erwerbung
der Hypothekforderung „keine Valuta an seinen Ce-
denten H. gegeben“ habe. Dieß genügt aber
zur Substanzirung eines lukrativen Erwerbes keines-
wegs. Hiezu könnte vielmehr nur die Behauptung
genügen, daß M. für die Erwerbung der fraglichen
Hypothekforderung eine Valuta weder gegeben