220 V. 5. Künstliche Süssstoffe.
schaften usw. sind auf Erfordern den mit der Überwachung betrauten Polizeibeamten und Sachverständigen
vorzuzeigen. Desgleichen sind die Betriebsunternehmer oder deren Stellvertreter verpflichtet, den kontrol-
lierenden Beamten die erforderliche Auskunft über die Einrichtungen usw. zu geben. oo
$ 8. In jedem für die Herstellung von Mineralwasser usw. bestimmten Betriebe ist ein dauerhafter
und deutlicher Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. . .
$ 9. Übertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft, sofern nicht die Strafgesetzs eine höhere Strafe androhen.
Die wichtigsten für den Handel mit Heilmitteln und Giften in Betracht kom-
menden Strafbestimmungen sind:
StGB 8 367. „Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft... 3. wer ohne polizeiliche
Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft
oder sonst an andere überlässt, . . 5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaren ...
oder bei Ausübung der Befugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände sowie der Arzneien die
deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt.‘
5. Künstliche Süssstoffe.
Der Verkehr mit künstlichen Süssstoffen wird durch das Süssstoffgesetz vom
7. Juli ı902*) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 23. März
19032) geregelt.
le auf künstlichem Wege gewonnenen Stoffe, welche als Süssmittel dienen
können und eine höhere Süsskraft als raffinierter Rohr- oder Rübenzucker, aber
nicht entsprechenden Nährwert besitzen, dürfen nicht mehr ohne Einschränkung her-
gestellt, eingeführt, feilgehalten, verkauft oder bei der gewerblichen Herstellung
von Nahrungs- oder Genussmitteln verwendet werden. Zur Herstellung ist viel-
mehr nur eine einzige Fabrik zugelassen, die Saccharin unter dauernder amtlicher
Überwachung herstellt. Abgegeben werden dürfen künstliche Süssstoffe nur an
Apotheken und an solche Personen, welche die amtliche Erlaubnis zum Bezuge
von Süssstoff haben, wobei dieser entweder zu wissenschaftlichen Zwecken oder
zur Krankenbehandlung in Anstalten oder zur Bereitung von Speisen und Geträn-
ken in bestimmten Kurorten wie Neuenahr Verwendung finden darf. In Apothe-
ken dürfen Süssstofftäfelchen von höchstens ırofacher Süsskraft in Fabrik-
packung (Glasröhrchen) von nicht mehr als 25 Stück mit zusammen nicht über
0,48 Gehalt än reinem Süssstoff ohne weiteres abgegeben werden. Im übrigen ist
die Vorlage einer schriftlichen, mit Ausstellungstag und Unterschrift versehenen
Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes für die Abgabe erforderlich.
Gegen eine ärztliche Anweisung dürfen jedoch nicht mehr als 5og Süssstoff ver-
abfolgt werden.
Das Süssstoffgesetz selbst hat folgenden Wortlaut:
$ 1. Süssstoff im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege gewonnenen Stoffe, welche
als Büßmittel dienen können und eine höhere Süßkraft als raffinierter Rohr-”oder Rübenzucker, aber nicht
entsprechenden Nährwert besitzen.
$ 2. Soweit nicht in den $$ 3 bis 5 Ausnahmen zugelassen sind, ist es verboten:
a) Süssstoff herzustellen oder Nahrungs- oder Genussmitteln bei deren gewerblicher Herstellung zu-
zusetzen;
b) Süssstoff oder süssstoffhaltige Nahrungs- oder Genussmittel aus dem Ausland einzuführen;
c) Süssstoff oder süssstoffhaltige Nahrungs- oder Genussmittel feilzuhalten oder zu verkaufen.
$ 3. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats ist für die Herstellung oder die Einfuhr von Süss-
stoff die irmächtigung einem oder mehreren Gewerbetreibenden zu geben.
ie Ermächtigung ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu erteilen und der äfts-
betrieb des Berechtigten unter dauernde amtliche Überwachung zu stellen. Auch hat der Bundesrat in diesem
Falle zu bestimmen, daß bei dem Verkaufe des Süssstoffs ein gewisser Preis nicht überschritten werden sowie
ob und unter welchen Bedingungen eine Ausfuhr von Süssstoff in das Ausland erfolgen darf.
$ 4. Die Abgabe des gemäß $ 3 hergestellten oder eingeführten Süssstoffs im Inland ist nur an Apo-
theken und an solche Personen gestattet welche die amtliche Erlaubnis zum !Bezuge von Süssstoff besitzen
Diese Erlaubnis ist nur zu erteilen: ” j |
a) an Personen, welche den Süssstoff zu wissenschaftlichen Zwecken verwenden wollen;
!) RGBI S, 253. >) ZBIDtB S 103.