Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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".)  wenn  sich  dagegen  dergleichen  Waaren  im  freien  Verkehr  befinden  (ursprünglich
  oder  in  Folge  bewirkter  BVerzollung  derselben)  und  solche  innerhalb  der,
dem  Anfange  der  Meßzeiten  nächst  vorhergehenden  vierzehn  Tage  oder  während
  der  Meßzeit  bis  mit  dem  Zahltage  von  auswärtigen  (nicht  in  teipzig
etablirten)  Kaufleuten  eingebracht  werden;

zwei  gute  Groschen  vom  Centner  Brutto
sofort  beim  Eingange  in  teipzig.
g.  2.  Mit  Vollziehung  und  weiterer  Ausfuͤhrung  dieser  Verordnung  ist  die  Jollund
  Steuerdirection  beauftragt.
Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebuͤhrend  zu  achten.

Dresden,  den  24sten  December  1836.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.

Krempe.

 

Letzte  Absendung:  am  4ten  Januar  1837.