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".) wenn sich dagegen dergleichen Waaren im freien Verkehr befinden (ursprünglich
oder in Folge bewirkter BVerzollung derselben) und solche innerhalb der,
dem Anfange der Meßzeiten nächst vorhergehenden vierzehn Tage oder während
der Meßzeit bis mit dem Zahltage von auswärtigen (nicht in teipzig
etablirten) Kaufleuten eingebracht werden;
zwei gute Groschen vom Centner Brutto
sofort beim Eingange in teipzig.
g. 2. Mit Vollziehung und weiterer Ausfuͤhrung dieser Verordnung ist die Jollund
Steuerdirection beauftragt.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebuͤhrend zu achten.
Dresden, den 24sten December 1836.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.
Letzte Absendung: am 4ten Januar 1837.