Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(  339)

für  das  Königreich  Sachsen,
Dötles  Stück  vom  Jahre  1836.

 

 

 

 

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W88.)  Verordnung,
die  Leipziger  Meßgebühren  (Meßunkosten)  betreffend;

vom  24sten  December  1836.

JIn  dem,  mietelst  Verordnung  vom  1  2#en  October  dieses  Jahres,  für  die  drehährige
Periode  hinausgegebenen  Zolltarif  ist  in  Abtheilung  V.  no.  2.  verordnet,  daß  wegen
  Entrichtung  der  Meßgebuͤhren  (Meßunkosten)  das  Noͤthige  in  die  Meßordnun—
gen  aufgenommen  werden  solle.  Dieß  ist  in  der  bereits  unterm  Aten  December
1833.  erlassenen  Leipziger  Meßordnung  nicht  geschehen,  vielmehr  ist  in  derselben  nur
auf  die  Bestimmungen  des,  mit  dem  Zollgesetze  von  demselben  Tage  gleichzeitig  bekannt
gemachten  Tarifs,  Abtheilung  V.  no.  2.  und  die  dort  geordneten  Saͤtze  hingewiesen
worden.  Da  jedoch  dieser  Tarif  mit  Ablauf  dieses  Jahres  ausser  Wirksamkeit  tritt,
so  verordnet  das  Finanz-Ministerium,  wie  folgt:

9.  1.  An  Meßgebühren  (Meßunkosten)  sind  für  alle,  vermöge  §.  3.  der  Meßordnung
  vom  4ten  December  1833.  zu  den  Meßartikeln  gehörende  Waaren  vom  1  ten
Januar  1837.  an  zu  enrrichten:

A.)  wenn  dieselben  unverzolle  in  Leipzig  eingehen  und  zur  Anschreibung  auf  einem
(Meß=  oder  fortlaufenden)  Conto  gelangen,  ohne  Unterschied  der  Zeit  ihres
Einganges;

vier  gute  Groschen  (21.  Fl.  Fuß)  vom  Centner  Brutto

beim  Abschluß  des  fraglichen  Conto;
136.  50