865.
Flaggen- Die Flaggenzeugnisse werden nach den beiliegenden Mustern
zeugnisse. Anlage C (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899) und
Anlage D (§ 12 Abs. 2 a. a. O.) unter Unterschrift und Siegel
N der Behäörde ausgefertigt.
*
6.
2 Die nach § 17 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 vom Schiffe
Namen zu führenden Namen sind in lateinischer Druckschrift von solcher
Größe deutlich erkennbar, daß
1) die Höhe der kleinsten Buchstaben mindestens 10 Zentimeter,
2) die Breite der die Buchstaben bildenden Grundstriche min-
destens ½ der Höhe der Buchstaben beträgt.
Der Antrag auf Anderung des Namens eines in das Schiffs-
register eingetragenen Schiffes ist an die Registerbehörde zu richten,
welche den Antrag mit begutachtendem Berichte dem Reichskanzler
(Reichsamt des Innern) vorlegt.
Berlin, den 10. November 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf v. Posadowsky.
Anlage A.
Deutsches Reich.
Schiffs-Zertisikat.
Es wird hierdurch bezeugt, daß in das von der unterzeichneten
Behörde kraft gesetzlicher Anordnung geführte Schiffsregister
das Schiff. ...............................................
unterNr..................... auf Grund glaubhafter Nachweisungen am
.......·............... 1.....·.............. eingetragen ist, wie folgt:
1) Name des Schiffes:
2)Gattung..........................................................................·........................
3)Untersche1dungsStgnal..................................................................
4) Ergebnisse der amtlichen Vermessung: Die nach 8 25
Nr. der Schiffsvermessungsordnung ausgenommenen
Hauptmaße sind: Länge n Meter; Breite
........................... Meter,Ttefe—-Meter;
größte Länge des Maschinenraum— , Meter.