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Indem wir die vorstehende Verordnung zur Kenntnis unserer
Leser bringen, bemerken wir das Folgende:
Nach 8 22 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der
Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 18997) sollen die Bestimmungen
vom 27. Dezember 1867 durch eine Allerhöchste Kabinetsordre
ersetzt werden. Diese Allerhöchste Ordre steht noch aus. Sie
wird vor April 1900 nicht erscheinen.
Verordnung,
betreffend
die Registrierung für Kauffahrteischiffe.
Vom 25. Oktober 1867.7)
(Bundes-Gesetzblatt 1867, Seite 39.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund des Artikels 55 der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:
Die Bundesflagge, welche von den Kauffahrteischiffen der
Bundesstaaten fortan als Nationalflagge ausschließlich zu führen
ist (§1 des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei-
schiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundesflagge, vom
heutigen Tage), bildet ein längliches Rechteck, bestehend aus drei
gleich breiten horizontalen Streifen, von welchen der obere schwarz,
der mittlere weiß und der untere rot ist. Das Verhältnis der
Höhe der Flagge zur Länge ist wie zwei zu drei. Die Bundes-
flagge wird von den Schiffen am Heck oder am hinteren Maste
— und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in
Ermangelung einer solchen aber am Topp oder im Want —
geführt.
Ein besonderes Abzeichen in der Bundesflagge oder einen
Wimpel zu führen, ähnlich demjenigen der Kriegsmarine des Nord-
deutschen Bundes, ist den Kauffahrteischiffen nicht gestattet.
*) Siehe Seite 55.
*“) Nach § 29 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauf-
fahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (siehe Seite 56) tritt dieses Gesetz an
Stelle des oben erwähnten vom 25. Oktober 1867.
*“) Siehe auch die „Verordnung über die Führung der Reichs-
flagge“ vom 8. November 1892, Seite 38.