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Artikel 32. Vorbehaltlich des Rechtes der Kriegsfahrzeuge,
Sternsignale oder Raketen zu anderweitigen Signalzwecken zu be-
nutzen, dürften Notsignale nur dann angewendet werden, wenn
die Fahrzeuge in Not oder Gefahr sind.“)
X. Verpflichtung der Schiffseigentümer und
Schiffsführer.
Artikel 33. Der Eigentümer und der Führer eines Fahr-
zeugs haften dafür, daß die zur Ausführung der vorstehenden
Vorschriften erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauch-
barem Zustand auf dem Fahrzeuge vorhanden sind.
u. s. w.
Gegeben Urville, den 9. Mai 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
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Deutsches Segelschiff, die „Swinemünder Bucht“
mit der Lotsenflagge ansteuernd, also das Zeichen gebend, daß Lotsenhülfe
verlangt wird.
*) Darunter wird nicht zu verstehen sein, daß nur die oben ange-
führten Signale als Notsignale benutzt werden dürfen. Ist z. B. das
Internationale Signalbuch mit zugehörenden Flaggen nicht an Bord und
ist auch ein Ball oder ähnlicher Körper nicht vorhanden, wie es auf kleinen
Fahrzeugen trotz entgegenstehender Vorschriften vorkommen kann, so wird
man „Flagge im Schau“ setzen und von Seeleuten auch verstanden werden.