Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

107 
flagge der Kaiserlichen Marine mit dem mittleren bremischen 
Wappen auf einem weißen Felde in der dem Flaggenstocke zuge- 
kehrten Ecke des schwarzen Streifens. 
Bei Fahrzeugen der Zollverwaltung erhält die Flagge ein 
besonderes Abzeichen durch Anbringung der Buchstaben 2 und V 
in roter Farbe oder in rotem Tuch zu beiden Seiten des Ankers. 
Ob auch bei Flaggen anderer Verwaltungen solche Unter- 
scheidungszeichen anzubringen sind, bestimmt die vorgesetzte Behörde. 
§ 2. 
Die Flagge ist entweder am Heck oder am hinteren Maste 
und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Er- 
mangelung einer solchen aber am Topp oder im Want zu führen; 
sie darf auch in verkleinertem Maßstabe als Gösch auf dem Bug- 
spriet oder dem Vorsteven geführt werden. 
§ 3. 
Staatsgebäude, die ausschließlich den Zwecken der Seeschiff- 
fahrt dienen, wie Hafenhäuser, Seemannsämter, die Seefahrt- 
schule u. s. w. führen gleichfalls die in § 1 bezeichnete Flagge. 
Sie können daneben auch die bremische Staatsflagge aufziehen. 
84. 
Die Bestimmungen der §§ 1—3 finden auch Anwendung 
auf die unter der Verwaltung des Tonnen= und Bakenamts 
stehenden Fahrzeuge und Leuchttürme, sowie auf die Fahrzeuge 
und Dienstgebäude der Lotsengesellschaften. Die Lotsenschuner 
führen neben dieser Dienstflagge, die die Stelle der Nationalflagge 
vertritt, regelmäßig am Großtopp als Revierflagge die bremische 
Staatsflagge. 
§ 5. 
Die Bestimmung des § 6 Absatz 3 der Bekanntmachung vom 
17. November 1891, betreffend Vorschriften über das Staats- 
wappen, tritt für die im vorstehenden § 1 bezeichneten Staats- 
fahrzeuge außer Geltung. 
86. 
Der Senat behält sich vor, einzelnen Behörden auf deren 
Antrag eine angemessene Frist für die Durchführung der Vor— 
schriften dieser Bekanntmachung zu gewähren. 
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 
22. und bekannt gemacht am 27. Januar 1895.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.