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o) Eine weiße Flagge mit diagonalen schwarzen
Streifen von der Ecke unten links nach der Ecke oben
rechts (Tages-Zollzeichen) an derselben Stelle wie die unter 8
erwähnte Flagge gezeigt, bedeutet für den Kaiser-Wilhelm-Kanal:
Das Schiff kann ohne Lotsen= und Zollkontrolle das
Zollwachtschiff bei Friedrichsort in der Kieler Föhrde
passieren.
10) Den Fischereistander, einen dreieckigen Stander
mit zwei blauen und zwei gelben Feldern, diagonal gegen-
überliegend, führen die Fischereiaufsichtsschiffe (Kriegsschiffe) der-
jenigen Staaten, welche dem „Internationalen Vertrag,
betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der
Nordsee außerhalb der Küstengewässer“, vom 6. Mai 1882,
beigetreten sind; nämlich: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frank-
reich, Großbritannien und die Niederlande. Für den Signal-
verkehr dieser Aufsichtsschiffe und der Fischerfahrzeuge der be-
teiligten Staaten besteht ein besonderes, ganz einfaches Signalsystem,
bei dem außer der Nationalflagge eine gelbe und eine blaue Flagge
verwendet werden. Diese ganze Einrichtung beruht nicht auf
internationalem Vertrag, sondern auf einem im Jahre 1896 ge-
troffenen Abkommen der Kommandanten der Aufsichtsschiffe. (Siehe
Deutscher Seefischerei-Almanach für 1899, 1900 u. s. w., heraus-
gerebenvon Deutschen Seefischerei-Verein. Verlag von J. J. Weber,
Leipzig.
11) Das Konzessionsabzeichen, eine weiße Flagge
mit dem schwarzen Buchstaben 8 in der Mitte, führen an
der Spitze des Hauptmastes diejenigen Schiffe, welchen von einer
der Vertragsmächte das Recht eingeräumt ist, an Fischer in der
Nordsee Mundvorrat und andere Gebrauchsgegenstände, aber nicht
spirituöse Getränke zu verkaufen. Diese Maßnahme gründet sich
auf den „Internationalen Vertrag zur Unterdrückung des Brannt-
weinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See“, vom
16. November 1897. Es sind daran dieselben Staaten, wie an
dem unter 10 erwähnten Vertrag vom 9. Mai 1882 beteiligt.
(Siehe Deutscher Seefischerei-Almanach für 1899, 1900 u. s. w.)
12) Flaggensignale im Kaiser-Wilhelms-Kanal sind
enthalten in Anlage 1, Signalverzeichnis, der Kanalpolizei-Ver-
ordnung vom 28. August 1896, 12. November 1898.
Zu bemerken ist dazu folgendes. Es bedeutet:
Von Land zu Schiff: Wimpel D des Internationalen
Signalbuches: „Kanallotse kann nicht an Bord kommen.“