Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

An Bord der Lotsendampfer. Lotsenflagge: „Kenn- 
zeichnung der Lotsendampffahrzeuge,“) welche sich im Lotsendienst 
in Fahrt befinden. 
Vom Schiff nach Land: Nationale Lotsenflagge oder das 
Signal PT des Internationalen Signalbuches, beides mit Ant- 
wortwimpel darunter: „Kanallotse gewünscht.“?) 
13) Die Signale der Deutschen Gesellschaft zur 
Rettung Schiffbrüchiger bestehen in: 
a. dem Hilfssignal, weißer Wimpel mit schwarzem Rand, an 
der inneren Seite ein rotes Kreuz, der Form nach dem 
Eisernen Kreuz ähnlich; 
b. der Bootsflagge, weißer Flagge mit schwarzem Rand, in 
der Mitte das unter a erwähnte Kreuz. 
14) Die Signale der deutschen Seewarte. 
An allen wichtigen Küsten= und Hafenpunkten der deutschen 
Seeküsten giebt es Sturmwarnungsstationen. Die Deutsche See- 
warte in Hamburg giebt diesen Stationen Nachricht, sobald ein 
Sturm im Anzuge ist. Diese Nachricht wird dann durch weithin 
sichtbare Signale nach See hin kundgegeben. 
Sturmwarnungsstellen erster Klasse, welche besonders 
für das Mitteilen von Warnungsnachrichten in die Ferne einge- 
richtet sind, haben einen vollständigen Signalmast mit den dazu 
gehörigen Signalkörpern, einen Sturmwarnungskasten, einen 
Aneroid-Barometer mit großem Zifferblatt, einen Thermometer, 
zwei Regenmesser, ein Meßglas und event. einen Wetterkasten. 
Sturmwarnungsstellen zweiter Klasse, welche sich auf 
das Mitteilen von Witterungsnachrichten für die unmittelbare 
Umgebung beschränken, haben eine Signalstange mit einem Signal- 
körper, einen Sturmwarnungskasten, einen Aneroid-Barometer mit 
großem Zifferblatt, einen Thermometer, zwei Regenmesser, ein 
Meßglas und event. einen Wetterkasten. 
*) Wir wollen hier darauf aufmerksam machen, daß wir diese 
Kennzeichnung weder für zweckmäßig, noch für ganz richtig halten. Zweck- 
mäßig ist sie nicht, weil dem Seemann geläufig ist, in einem Fahrzeuge 
mit Lotsenflagge ein solches zu sehen, das Lotsenhilfe verlangt, nicht 
bringt; ganz richtig ist sie nicht, weil die Lotsensignal-Ordnung vom 
14. August 1876 ausdrücklich vorschreibt, daß das signalisierende Schiff 
Lotsen verlangt. 
*e) Auch hier besteht also Abweichung von den Vorschriften des 
Internationalen Signalbuches und anderen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.