Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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2) Die Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge der Kaiserlichen 
Marine nebst ihren Beibooten. 
3) Die übrigen Schiffe, Fahrzeuge und Boote der Kaiser- 
lichen Marine, sobald auf ihnen eine Standarte weht 
oder ein aktiver oder zum aktiven Dienst herangezogener 
Offizier dienstlich eingeschifft ist, oder sobald sie mili- 
tärisch besetzt oder belegt sind. (Hulks.) 
4) Die von der Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr 
anderweitig zur Verfügung gestellten Schiffe und Fahr- 
zeuge (nebst Beibooten), sofern sie von einem aktiven 
oder zum aktiven Dienst herangezogenen Seeoffizier der 
Kaiserlichen Marine befehligt werden. Nach jedes- 
maliger vorheriger Einholung der Allerhöchsten Erlaubnis. 
B. Zur Führung der Reichsdienstflagge der Marine 
sind berechtigt: « 
a. am Lande: 
1) Die Leuchttürme und alle zum Ressort des Lotsen= und See- 
zeichenwesens gehörigen Gebäude und Anstalten der Marine. 
2) Die Seewarte mit ihren Nebenstellen und die Obser- 
vatorien der Marine. 
b. auf dem Wasser: 
1) Die nicht zur Führung der Kriegsflagge berechtigten 
Schiffe, Fahrzeuge und Boote der Kaiserlichen Marine. 
2) Die von der Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr 
anderweitig zur Verfügung gestellten Schiffe und Fahr- 
zeuge (nebst Beibooten), sofern die Führung der Reichs- 
dienstflagge von dem Staatssekretär des Reichs-Marine- 
Amts angeordnet ist. 
Führung der deutschen Kriegsflagge 
von seiten 
der Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe 
für Deutsch-Ostafrika. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1893, S. 359.) 
In betreff der Führung der deutschen Kriegsflagge von 
seiten der Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe 
für Deutsch-Ostafrika ist in Ausführung des Allerhöchsten Erlasses 
vom 21. August d. J. (Zentralblatt S. 275) das Folgende be- 
stimmt worden: 
Die Kriegsflagge wird bis auf weiteres geführt:
	        
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