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2) Die Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge der Kaiserlichen
Marine nebst ihren Beibooten.
3) Die übrigen Schiffe, Fahrzeuge und Boote der Kaiser-
lichen Marine, sobald auf ihnen eine Standarte weht
oder ein aktiver oder zum aktiven Dienst herangezogener
Offizier dienstlich eingeschifft ist, oder sobald sie mili-
tärisch besetzt oder belegt sind. (Hulks.)
4) Die von der Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr
anderweitig zur Verfügung gestellten Schiffe und Fahr-
zeuge (nebst Beibooten), sofern sie von einem aktiven
oder zum aktiven Dienst herangezogenen Seeoffizier der
Kaiserlichen Marine befehligt werden. Nach jedes-
maliger vorheriger Einholung der Allerhöchsten Erlaubnis.
B. Zur Führung der Reichsdienstflagge der Marine
sind berechtigt: «
a. am Lande:
1) Die Leuchttürme und alle zum Ressort des Lotsen= und See-
zeichenwesens gehörigen Gebäude und Anstalten der Marine.
2) Die Seewarte mit ihren Nebenstellen und die Obser-
vatorien der Marine.
b. auf dem Wasser:
1) Die nicht zur Führung der Kriegsflagge berechtigten
Schiffe, Fahrzeuge und Boote der Kaiserlichen Marine.
2) Die von der Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr
anderweitig zur Verfügung gestellten Schiffe und Fahr-
zeuge (nebst Beibooten), sofern die Führung der Reichs-
dienstflagge von dem Staatssekretär des Reichs-Marine-
Amts angeordnet ist.
Führung der deutschen Kriegsflagge
von seiten
der Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe
für Deutsch-Ostafrika.
(Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1893, S. 359.)
In betreff der Führung der deutschen Kriegsflagge von
seiten der Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe
für Deutsch-Ostafrika ist in Ausführung des Allerhöchsten Erlasses
vom 21. August d. J. (Zentralblatt S. 275) das Folgende be-
stimmt worden:
Die Kriegsflagge wird bis auf weiteres geführt: