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Heimatswimpel.
Berlin, 29. Juni 1899.
Die mit den Ablösungstransporten in die Heimat zurück-
kehrenden Dampfer haben vielfach den Heimatswimpel geführt.
Es ist dies jedoch nach den Bestimmungen des § 8 der
Flaggen= und Salutordnung für die Kaiserliche Marine über die
Führung des Wimpels nicht zulässig.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
Tirpitz.
Bekanntmachung,
betreffend
die Flagge des Kaiserlichen Dachtklubs zu Kiel.
(Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1893, S. 89.)
Durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. Januar d. J. ist dem
Kaiserlichen Yachtklub in Kiel ein in der Nationalflagge zu
führendes Abzeichen verliehen worden. Zur Führung der mit
diesem Abzeichen versehenen Nationalflagge (Klubflagge) bedarf es
einer vom Reichs-Marine-Amt ausgestellten, auf das Fahrzeug
und seinen Besitzer lautenden Legitimation, die durch den Klub-
vorstand einzuholen ist. Die Klubflagge entspricht der Reichs-
Dienstflagge im Bereiche der Kaiserlichen Marine (zu vergl. die
Bekanntmachung vom 20. Januar d. J. S. 9 dieses Blattes)
mit folgenden Abweichungen:
1) Das Medaillon hat die Form einer Ellipse mit einer
großen Achse = 3 der Höhe der Flagge, einer kleinen
Achse —= ½½ der Höhe der Flagge.
2) Das Medaillon ist von einem rechts geschlagenen Tau-
kranz umgeben, dessen Dicke ½/10 der großen Achse beträgt.
3) Auf dem Schaft des Ankers liegt ein gelber Schild mit
dem preußischen Adler (Hohenzollernschild auf der Brust),
die Höhe sowie die obere Breite dieses Bildes beträgt
50 der großen Achse.
4) Die Länge des Ankerstockes ist ½%0 der großen Achse;
die Spitzen des Bandes bleiben um ½0 der großen
Achse vom einfassenden Taukranz ab.