Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien jedoch nur dann, wenn die persönlich 
haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind. 
8 3. 
Verliert der Eigentümer einer Schiffspart die Reichsange- 
hörigkeit, oder geht eine im Eigentum eines Reichsangehörigen 
stehende Schiffspart in anderer Weise als durch Veräußerung 
(Handelsgesetzbuch § 503)7) auf einen Ausländer über, so behält 
das Schiff noch bis zum Ablauf eines Jahres das Recht zur 
Führung der Reichsflagge. 
Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten Ereignisse 6 Monate 
verstrichen, so hat das Registergericht die übrigen Mitreeder auf 
ihren Antrag zu ermächtigen, die Schiffspart für Rechnung des 
Eigentümers öffentlich versteigern zu lassen; über die Stellung des 
Antrages beschließen die übrigen Mitreeder nach Stimmenmehrheit; 
die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet. 
Bei der Versteigerung der Schiffspart können die Antragsteller 
mitbieten. Der Zuschlag darf nur einem Inländer erteilt werden. 
Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die 
Schiffsparten der übrigen Mitreeder wenigstens zwei Dritteile 
des Schiffes umfassen. 
4. 
Für die zur Führung der Reichsflagge befugten Kauffahrtei- 
schiffe sind in den an der See oder an Seeschiffahrtsstraßen be- 
legenen Gebieten Schiffsregister zu führen. 
Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt. 
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung 
des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht 
übertragen werden. 
§ 5. 
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist 
jedem gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung 
der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu 
beglaubigen sind. 
*) Das neue Handelgesetzbuch tritt gleichzeitig mit dem Bürger- 
lichen Gesetzbuch, also am 1. Januar 1900 in Kraft. — Der § 503 lautet: 
Jeder Mitreeder kann seine Schiffpart jederzeit und ohne Einwil- 
ligung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. 
Die Veräußerung einer Schiffpart, infolge deren das Schiff das 
Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zu- 
stimmung aller Mitreeder erfolgen.
	        
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