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Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien jedoch nur dann, wenn die persönlich
haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind.
8 3.
Verliert der Eigentümer einer Schiffspart die Reichsange-
hörigkeit, oder geht eine im Eigentum eines Reichsangehörigen
stehende Schiffspart in anderer Weise als durch Veräußerung
(Handelsgesetzbuch § 503)7) auf einen Ausländer über, so behält
das Schiff noch bis zum Ablauf eines Jahres das Recht zur
Führung der Reichsflagge.
Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten Ereignisse 6 Monate
verstrichen, so hat das Registergericht die übrigen Mitreeder auf
ihren Antrag zu ermächtigen, die Schiffspart für Rechnung des
Eigentümers öffentlich versteigern zu lassen; über die Stellung des
Antrages beschließen die übrigen Mitreeder nach Stimmenmehrheit;
die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet.
Bei der Versteigerung der Schiffspart können die Antragsteller
mitbieten. Der Zuschlag darf nur einem Inländer erteilt werden.
Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die
Schiffsparten der übrigen Mitreeder wenigstens zwei Dritteile
des Schiffes umfassen.
4.
Für die zur Führung der Reichsflagge befugten Kauffahrtei-
schiffe sind in den an der See oder an Seeschiffahrtsstraßen be-
legenen Gebieten Schiffsregister zu führen.
Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung
des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht
übertragen werden.
§ 5.
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist
jedem gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung
der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu
beglaubigen sind.
*) Das neue Handelgesetzbuch tritt gleichzeitig mit dem Bürger-
lichen Gesetzbuch, also am 1. Januar 1900 in Kraft. — Der § 503 lautet:
Jeder Mitreeder kann seine Schiffpart jederzeit und ohne Einwil-
ligung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern.
Die Veräußerung einer Schiffpart, infolge deren das Schiff das
Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zu-
stimmung aller Mitreeder erfolgen.