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Verpflichtet hierzu sind:
alle Personen, deren Namen nach § 7 Nr. 5 in das
Schiffsregister einzutragen sind,
bei juristischen Personen, eingetragenen Genossenschaften
und solchen Handelsgesellschaften, welche keine per-
sönlich haftenden Gesellschafter haben, die gesetzlichen
Vertreter,
in dem Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 statt des Reeders
dessen Vertreter,
in dem Falle eines Eigentumswechsels, durch den das
Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge
nicht berührt wird, auch der neue Erwerber des
Schiffes oder der Schiffspart.
Die Anzeige ist von dem Verpflichteten binnen sechs Wochen
nach dem Ablaufe des Tages zu bewirken, an welchem er von der
einzutragenden Thatsache Kenntnis erlangt hat.
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anzeige
durch einen von ihnen.
§ 15.
Ist eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister
erforderlich, so ist das Schiffs-Zertifikat, und wenn der Inhalt
eines von dem Registergericht erteilten Auszugs aus dem Schiffs-
Zertifikate berührt wird, auch dieser dem Gericht einzureichen.
Zur Einreichung verpflichtet ist außer den im § 14 bezeichneten
Personen auch der Schiffer, sobald sich das Schiff in dem Hafen
befindet, in dessen Register es eingetragen ist.
Das Gericht hat die Beteiligten zur Einreichung der Ur-
kunden durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Auf das Verfahren
finden die Vorschriften der §§ 132 bis 139 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Reichs-Gesetz-
Blatt 1898 S. 7717) entsprechende Anwendung.
*) Gesetz
über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Siebenter Abschnitt.
Handelssachen.
8 132.
Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach den
§§ 14, 319 und § 325 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches rechtfextigenden
Sachverhalte glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter
Androhung einer Ordnungsstrafe aufzugeben, innerhalb einer bestimmten.