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Befindet sich das Schiff im Auslande, so hat auf Antrag
das Registergericht ein neues Schiffs-Zertifikat auszustellen und
Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung
mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen.
Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist unzulässig.
8 133.
Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Ver-
pflichtung genügt noch Einspruch erhoben, so ist die angedrohte Strafe
festzusetzen und zugleich die frühere Berfügung unter Androhung einer
erneuten Ordnungsstrafe zu wiederholen.
In gleicher Weise i fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung
genügt oder Einspruch erhoben wird.
§ 134,
Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn sich
der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet ergiebt, zur Erörterung
der Sache die Beteiligten zu einem Termin zu laden.
Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte nicht erscheint, nach
Lage der Sache entscheiden.
8 135.
Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die erlassene Ver-
fügung aufzuheben.
Anderenfalls hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und die
angedrohte Strafe festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände
es rechtfertigen, von der Festsetzung einer Strafe absehen oder eine ge-
ringere als die angedrohte Strafe festsetzen.
Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich
eine erneute Verfügung nach § 132 zu erlassen. Die in dieser Verfügung
bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritte der Rechtskraft der Verwerfung
des Einspruchs.
8 136.
Wird im Falle des § 133 gegen die wiederholte Verfügung Ein-
spruch erhoben und dieser für begründet erachtet, so kann das Gericht,
wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich die früher festgesetzte Strafe
aufheben oder an deren Stelle eine geringere Strafe festsetzen.
* 137.
Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach
Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu erteilen.
138.
Bei der Festsetzung der Ordnungsstrafe ist der Beteiligte zugleich in
die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
8 139.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Ordnungsstrafe festgesetzt
oder der Einspruch verworfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Ist die Strafe nach Maßgabe des § 133 festgesetzt, so kann die
Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß die Verfügung, durch welche
die Strafe angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei.