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8 26.
Die Vorschriften dieses Gefetzes finden auch Anwendung auf
seegehende Lustyachten und solche Seefahrzeuge, welche für Rech-
nung von auswärtigen Staaten oder deren Angehörigen im In-
land erbaut sind. Machen solche Fahrzeuge von dem Rechte zur
Führung der Reichsflagge Gebrauch, so unterliegen sie den für
Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften.
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rats kann bestimmt werden, daß die Vorschriften dieses Gesetzes
auch auf Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen Ge-
wässern verkehren, Anwendung finden. Die Schiffsregister für
solche Schiffe werden bei den durch den Reichskanzler bestimmten
deutschen Konsulaten geführt.
8 27.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen die Schiffsregister von anderen Behörden als den Ge-
richten geführt werden.
§ 28.
Unberührt bleiben die Vorschriften des § 7 des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-
Gesetzbl. 1888 S. 75).7)
§ 29.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes,
betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Be-
sugnis zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes
an deren Stelle.
*.) Gese tz,
betreffend
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
vom 19. März 1888.
Reichs-Gesetz-Blatt S. 75.
§ 7.
Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete
in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge den Reichs-
angehörigen gleichgestellt werden.
Die Führung der Reichsflagge infolge der Verleihung dieses Rechts
hat nicht die Wirkurg, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahr-
zeug im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes, be-
treffend die Unfallversicherung von Seeleuten und anderen bei der See-
schiffahrt beteiligten Personen vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetz-Blatt
329) gilt.