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20. April 1892, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (Reichs-Gesetzbl. S. 477), eine neue Form der handels-
rechtlichen Gesellschaften geschaffen, und es erscheint zweifelhaft, ob
auch diese sich unter die im § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Ok-
tober 1867 in der Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 23. De-
zember 1888 aufgezählten Rechtssubjekte einbegreifen läßt. Um
klarzustellen, daß auch in der Form der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung unter deutscher Flagge Reederei betrieben werden kann,
was in Schiffahrtskreisen als ein Bedürfnis empfunden wird, ist
eine abermalige Gesetzesänderung erforderlich. Dabei liegt es nahe,
die Verbesserungen vorzunehmen, welche sich während des mehr
als dreißigjährigen Bestehens des Gesetzes von 1867 als wünschens-
wert herausgestellt haben, ferner die Ausdrucksweise des aus der
ersten Zeit des Norddeutschen Bundes stammenden Gesetzes mit
den Verhältnissen des Reichs in Einklang zu setzen, sowie einigen
für den Gegenstand in Betracht kommenden Bestimmungen des
Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen-
schiffahrt, vom 15. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 301) des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, des neuen Handelsgesetzbuchs und des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 189 ff. und 771) Rech-
nung zu tragen. Daneben erschien es zweckmäßig, den Inhalt
der die Befugnis zur Flaggenführung und die Bezeichnung der
Schiffe betreffenden Reichsgesetze vom 28. Juni 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 184) und vom 15. April 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 89)
in das Gesetz aufzunehmen.)
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Zur Überschrift.
Die Überschrift faßt den Hauptinhalt des Gesetzes in dem
kurzen Ausdrucke „Flaggenrecht“ zusammen, für dessen Ausübung
schon nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 die Registrierung
der Kauffahrteischiffe die Vorbedingung bildet. Außer den Vor-
schriften über Inhalt, Voraussetzungen und Ausübung des Flaggen-
rechts enthält der vorliegende Gesetzentwurf nur noch Bestimmungen
über die am Schiffe anzubringenden Namen (8 17), welche ihrer-
seits mit der Registrierung und daher auch mit dem Flaggenrecht
in Zusammenhang stehen.
*) Wir wollen hier auf die selbstverständliche Thatsache noch hinweisen,
daß diese Gesetze, sowie die auf Seite 57 erwähnten vom 25. Oktober 1867
und vom 23. Dezember 1888 mit dem 1. Januar 1900 außer Kraft treten.