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25. Oktober 1867 — Bundes-Gesetzbl. S. 39 —). Im Hin-
blick auf Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung empfiehlt es sich,
diese den Verhältnissen entsprechende Zuständigkeit durch das Gesetz
festzustellen. Zu 82.
Die Fassung des Abs. 2, welche dem im Eingange erwähnten
Bedürfnisse Rechnung trägt, insofern zu den Handelsgesellschaften
auch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören (8 13
Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 1892), schließt sich an den
§ 3 zu b des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Junie
1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) mit der Maßgabe an, daß, wie
nach bisherigem Rechte für offene Handelsgesellschaften und Kom-
manditgesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter Reichs-
angehörige sind, der Sitz im Inlande eine Voraussetzung der
Flaggenfähigkeit nicht bildet. Um auch die in den deutschen
Schutzgebieten domizilierten juristischen Personen u. s. w. einzu-
begreifen, ist ferner der Ausdruck „Reichsgebiet“ durch „Inland“
ersetzt. Schon bisher ist man davon ausgegangen, daß das Gesetz
vom 25. Oktober 1867 mit Rücksicht auf die privatrechtliche Seite
der Eintragung in das Schiffsregister in den Schutzgebieten Gel-
tung habe. Die Schpwierigkeiten, welche hierbei der Ausdruck
Reichsgebiet“ bot, sind durch die veränderte Fassung beseitigt.
Im Sinne des 8 2 Abs. 2 werden die Schutzgebiete, auch soweit
es sich um Eintragungen handelt, die im Reichsgebiete vorge-
nommen werden, als Inland betrachtet werden müssen. Zu den
„juristischen Personen“ gehören auch Kolonialgesellschaften, denen
auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
in den deutschen Schutzgebieten (Reichs-Gesetzbl. von 1888 S. 75),
vom Bundesrate die Fähigkeit beigelegt ist, unter ihrem Namen
Rechte zu erwerben. Zu 8 2
Der Grundsatz, daß das Recht zur Führung der Reichsflagge
auf Schiffe beschränkt ist, die im ausschließlichen Eigentume Reichs-
angehöriger stehen, bringt Unzuträglichkeiten mit sich, wenn eine
Schiffspart auf anderem Wege als durch Veräußerung gemäß
§ 503 des Handelsgesetzbuchs) i in das Eigentum eines Ausländers
* Der 6503 des Handelsgesetzbuches lautet: Jeder Mitreeder kann
seine Schiffspart jederzeit ohne Einwilligung der übrigen Mitreeder ganz
oder teilweise veräußern.
Die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das
Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zu-
stimmung aller Mitreeder erfolgen.