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gelangt. Es kann dies namentlich durch Vererbung oder durch
Verlust der Reichsangehörigkeit auf seiten eines Parteneigentümers
geschehen. In solchem Falle geht, unabhängig von der Größe
der Schiffspart, das Flaggenrecht ebenso verloren, als wenn die
Schiffspart an einen Ausländer veräußert wird. Während aber
die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das
Recht zur Führung der Reichsflagge verlieren würde, nach 8 503
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nur mit Zustimmung aller Mit—
reeder erfolgen kann, tritt in den vorgedachten Fällen der Verlust
des Flaggenrechts ohne Zuthun der übrigen, an dessen Erhaltung
wesentlich interessierten Mitreeder ein; es sei denn, daß im Reederei-
vertrage für solche Fälle geeignete Vorsorge getroffen ist. Anderen-
falls ist die Registerbehörde bei strenger Handhabung der gesetzlichen
Vorschriften verpflichtet, alsbald die Löschung des Schiffes im
Register vorzunehmen und das Schiffs-Zertifikat zurückzufordern.
Die Wiedererwerbung des so verlorenen Flaggenrechts aber kann
für die reichsangehörigen Mitreeder mit erheblichen Schwierigkeiten
und Opfern verbunden sein. In Erbfällen wird es häufig schwer
fallen, sämtliche an der vererbten Part berechtigten Personen zu
ermitteln, namentlich wenn der Erblasser ein ausgewanderter
Deutscher war, dessen im Auslande lebende Erben die Reichs-
angehörigkeit nie besessen oder verloren haben. Und die bekannten
ausländischen Erwerber sind in der Lage, die Rückveräußerung der
Part an die reichsangehörigen Mitreeder von unbilligen Bedin-
gungen abhängig zu machen, denen die Mitreeder stattgeben müssen,
wenn sie nicht dauernd auf das Flaggenrecht verzichten wollen.
Diese Verhältnisse veranlaßten schon im Jahre 1886 den
Deutschen Nautischen Verein zu einem Gesuch an den Reichskanzler,
eine Anderung des Gesetzes herbeizuführen, welche auf den
Zwangsverkauf der in den Besitz des Ausländers gelangten Schiffs-
part abzielte. Es kam dabei auch zur Sprache, ob nicht in den
vorbezeichneten Fällen dem Schiffe das Flaggenrecht noch für eine
zu anderweitiger Regelung ausreichende Zeit, als welche ein Jahr
angesehen wurde, zu belassen sei. Schon damals wurde auf ge-
haltene Rückfrage von der Mehrzahl der Regierungen der Bundes-
seestaaten das Bedürfsnis zu einer Anderung des Gesetzes grund-
sätzlich anerkannt.
Der Grundsatz, daß das Flaggenrecht durch das ausschließliche
Eigentum Nationaler bedingt sei, ist beim Erlasse des Gesetzes
vom 25. Oktober 1867, namentlich gegenüber Anregungen, welche
sich auf die Verhältnisse der mecklenburgischen Partenreederei und