Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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gelangt. Es kann dies namentlich durch Vererbung oder durch 
Verlust der Reichsangehörigkeit auf seiten eines Parteneigentümers 
geschehen. In solchem Falle geht, unabhängig von der Größe 
der Schiffspart, das Flaggenrecht ebenso verloren, als wenn die 
Schiffspart an einen Ausländer veräußert wird. Während aber 
die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das 
Recht zur Führung der Reichsflagge verlieren würde, nach 8 503 
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nur mit Zustimmung aller Mit— 
reeder erfolgen kann, tritt in den vorgedachten Fällen der Verlust 
des Flaggenrechts ohne Zuthun der übrigen, an dessen Erhaltung 
wesentlich interessierten Mitreeder ein; es sei denn, daß im Reederei- 
vertrage für solche Fälle geeignete Vorsorge getroffen ist. Anderen- 
falls ist die Registerbehörde bei strenger Handhabung der gesetzlichen 
Vorschriften verpflichtet, alsbald die Löschung des Schiffes im 
Register vorzunehmen und das Schiffs-Zertifikat zurückzufordern. 
Die Wiedererwerbung des so verlorenen Flaggenrechts aber kann 
für die reichsangehörigen Mitreeder mit erheblichen Schwierigkeiten 
und Opfern verbunden sein. In Erbfällen wird es häufig schwer 
fallen, sämtliche an der vererbten Part berechtigten Personen zu 
ermitteln, namentlich wenn der Erblasser ein ausgewanderter 
Deutscher war, dessen im Auslande lebende Erben die Reichs- 
angehörigkeit nie besessen oder verloren haben. Und die bekannten 
ausländischen Erwerber sind in der Lage, die Rückveräußerung der 
Part an die reichsangehörigen Mitreeder von unbilligen Bedin- 
gungen abhängig zu machen, denen die Mitreeder stattgeben müssen, 
wenn sie nicht dauernd auf das Flaggenrecht verzichten wollen. 
Diese Verhältnisse veranlaßten schon im Jahre 1886 den 
Deutschen Nautischen Verein zu einem Gesuch an den Reichskanzler, 
eine Anderung des Gesetzes herbeizuführen, welche auf den 
Zwangsverkauf der in den Besitz des Ausländers gelangten Schiffs- 
part abzielte. Es kam dabei auch zur Sprache, ob nicht in den 
vorbezeichneten Fällen dem Schiffe das Flaggenrecht noch für eine 
zu anderweitiger Regelung ausreichende Zeit, als welche ein Jahr 
angesehen wurde, zu belassen sei. Schon damals wurde auf ge- 
haltene Rückfrage von der Mehrzahl der Regierungen der Bundes- 
seestaaten das Bedürfsnis zu einer Anderung des Gesetzes grund- 
sätzlich anerkannt. 
Der Grundsatz, daß das Flaggenrecht durch das ausschließliche 
Eigentum Nationaler bedingt sei, ist beim Erlasse des Gesetzes 
vom 25. Oktober 1867, namentlich gegenüber Anregungen, welche 
sich auf die Verhältnisse der mecklenburgischen Partenreederei und
	        
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