Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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mehr genügen, demjenigen Verfahren eine gesetzliche Grundlage 
zu geben, welches solchenfalls bereits Anwendung findet, indem 
die Registerbehörde von dem Antragsteller den glaubhaften Nach- 
weis verlangt, daß das Schiff nicht in ein ausländisches Register 
eingetragen sei. · 
Um den gewollten Zweck zu erreichen, muß natürlich, wenn 
nachträglich die Eintragung des Schiffes in ein ausländisches 
Register erfolgt oder wenn sich nachträglich ergiebt, daß eine solche 
Eintragung stattgefunden hatte, auch die Löschung in dem deutschen 
Register vorgeschrieben werden (vergl. 8 13 Abs. 2). 
Zu § 10. 
Der Ausdruck „Schiffs-Zertifikat““) ist als technische Bezeich- 
nung der Nationalitätsurkunde gewählt, weil die bisherige Be- 
zeichnung „Zertifikat“ namentlich in fremden Gesetzgebungen auch 
für die Vermessungspapiere gebräuchlich ist. Wegen der Ein- 
richtung der Schiffs-Zertifikate vergl. § 25 Nr. 3. 
Zu § 11. 
Nach 8§ 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 darf das 
Recht zur Führung der Reichsflagge weder vor der Eintragung 
des Schiffes in das Schiffsregister, noch vor der Ausfertigung 
des Zertifikats ausgeübt werden. Da das Schiffs-Zertifikat erst 
auf Grund der Eintragung ausgestellt werden kann, ist die Be- 
zugnahme auf die geschehene Eintragung entbehrlich. Die Aus- 
übung des Rechtes wird jedoch, anstatt von der ein Internum 
des Registergerichts bildenden Ausfertigung des Schiffs-Zerti- 
fikats, von dessen Erteilung abhängig zu machen sein. Nicht 
erforderlich ist, daß es dem jeweiligen Schiffseigentümer ausge- 
händigt ist; die Ausübung des Flaggenrechts bleibt vielmehr statt- 
haft, wenn z. B. bei einem Eigentumswechsel das vorhandene 
Schiffs-Zertifikat für Umschreibungszwecke dem Registergerichte 
zurückgereicht (§ 15) und dem neuen Eigentümer noch nicht wieder 
zugegangen ist. 
Zu den nach § 513 des Handelsgesetzbuchs“) an Bord zu 
führenden Schiffspapieren gehört auch das Schiffs-Zertifikat. Es 
*) Wegen weiterer Erläuterung des Begriffs „Zertifikat“ siehe 
auch Seite 4. 
*y) Der § 513 des Handelsgesetzbuches lautet: Der Schiffer hat 
vor dem Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem 
Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und ver- 
proviantiert ist und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und 
Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind.
	        
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