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hat sich jedoch als ein dringendes Bedürfnis erwiesen, daß an
Stelle des Zertifikats, welches vielfach zu Umschreibungen im
Register vorgelegt werden muß, im Verkehr mit den Hafenbehörden
der Beschädigung ausgesetzt ist und über die privatrechtlichen Ver-
hältnisse am Schiffe weitgehenden, zur Kenntnis Unbeteiligter
nicht bestimmten Aufschluß giebt, ein beglaubigter Auszug zuge-
lassen wird, welcher sich auf die Wiedergabe des für den regel-
mäßigen Verkehr Notwendigen beschränkt. Solche Auszüge sind
auf Grund einer Verständigung zwischen den Regierungen der
Bundesseestaaten bereits im Gebrauche. Die Bestimmung über
die Einrichtung des Schiffs-Zertifikats und des Auszugs soll nach
§ 25 Nr. 3 dem Bundesrat überlassen werden, welcher über die
Einrichtung des Zertifikats schon ohne ausdrückliche Vorschrift auf
Grund der allgemeinen Bestimmung im Artikel 7 Nr. 2 der Reichs-
verfassung Anordnungen getroffen hat.
Zu § 12.
Der § 16 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867, welcher nach
dem Wortlaute des Einganges nur den Fall des überganges
eines fremden, bereits unter fremder Flagge gefahrenen Schiffes
in das Eigentum eines Reichsangehörigen im Auge hat, läßt die
Thatsache unberücksichtigt, daß im Auslande vielfach für deutsche
Reichsangehörige Schiffe neu gebaut werden, welche von vorn-
herein unter deutscher Flagge fahren und vor ihrer Registrierung
im Inlande zunächst im Erbauungshafen ein konsularisches Flaggen-
zeugnis erhalten. Dieser Thatsache trägt die veränderte Fassung
des Entwurfs Rechnung. Es erschien ferner sprachlich zutreffender,
das Flaggenzeugnis nur als Ersatz der Urkunde über die erfolgte
Eintragung, nicht aber dieser selbst zu bezeichnen.
Mit der Entwickelung des deutschen Schiffsbaues hat sich
das Bedürfnis ergeben, auch für Schiffe, die in Deutschland
neu erbaut werden, ein Flaggenzeugnis zum Zwecke der Uber-
führung nach dem für den späteren Schiffahrtsbetrieb in Frage
kommenden Hafen in gleicher Weise zu erteilen, wie dies schon
jetzt beim Neubau deutscher Schiffe im Auslande geschieht. Auch
in diesem Falle ist das Schiff genötigt, die Seefahrt anzutreten,
bevor das formelle Verfahren der Registrierung im deutschen
Hafen hat abgeschlossen werden können, oder bevor es die er-
forderlichen Papiere aus dem etwaigen ausländischen überführungs-
hafen beschaffen kann. Besonders im Interesse der im § 26
Abs. 1 erwähnten Neubauten für auswärtige Rechnung empfiehlt