Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

75 
stehende Handlung oder Unterlassung ohne ihr Verschulden erfolgt 
ist. Dagegen fehlt eine solche Bestimmung in dem bisherigen 
8 13, welcher den Fall der Führung der Reichsflagge durch ein 
Schiff betrifft, das überhaupt kein Recht hierzu besitzt. Ein ge- 
nügender Grund für diese Abweichung ist nicht vorhanden. Der 
§ 23 verallgemeinert demgemäß die fragliche Bestimmung, indem 
er sie auf alle in den §§ 18 bis 22 bezeichneten Vergehen und 
Ubertretungen ausdehnt. Die Fassung schließt sich dem § 315 
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an. 
Zu § 24. 
Da der Thatort der in den §§ 18, 19, 21 bezeichneten 
strafbaren Handlungen in vielen Fällen im Ausland oder auf 
der hohen See zu suchen sein wird, und die allgemeinen Grund- 
sätze des § 4 des Strafgesetzbuchs keine oder doch keine aus- 
reichende Handhabe zur Strafverfolgung in diesen Fällen bieten, 
empfiehlt es sich, ähnlich wie im § 100 der Seemannsordnung 
vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 409)7), die Straf- 
verfolgung bei Begehung im Ausland oder auf hoher See aus- 
drücklich zuzulassen. 
Auch die im § 22 vorgesehenen Bestimmungen können im 
Ausland oder auf hoher See namentlich insoweit zur Anwendung 
kommen, als es sich um das Zeigen der Flagge vor Kriegsschiffen 
handelt. Daß deutsche Kauffahrteischiffe auch dann bei Strafe 
verpflichtet werden, den deutschen Kriegsschiffen die üblichen Ehren- 
bezeigungen zu erweisen, erfordert das Ansehen der deutschen 
Kriegsmarine. Gegenüber ausländischen Schiffen muß im Falle 
einer Verletzung deutscher Etikettevorschriften, auch wenn diese dem 
allgemeinen Seegebrauch entsprechen, von einer Strafverfolgung 
aus Rücksichten internationaler Natur abgesehen werden, wenn 
die Verletzung außerhalb des Hoheitsgebiets des Reichs erfolgt. 
Deshalb sollen die im Ausland oder auf hoher See begangenen 
Zuwiderhandlungen gegen die im 8§ 22 vorgesehenen Bestimmungen 
nur strafbar sein, sofern die Zuwiderhandlung auf einem deutschen 
Kauffahrteischiffe erfolgt. 
Zu § 25. 
Von den dem Bundesrate zufallenden Aufgaben bei Aus- 
führung des vorliegenden Gesetzes, die ihm zum Teil bereits in 
*) Siehe die Anmerkung auf Seite 59.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.