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stehende Handlung oder Unterlassung ohne ihr Verschulden erfolgt
ist. Dagegen fehlt eine solche Bestimmung in dem bisherigen
8 13, welcher den Fall der Führung der Reichsflagge durch ein
Schiff betrifft, das überhaupt kein Recht hierzu besitzt. Ein ge-
nügender Grund für diese Abweichung ist nicht vorhanden. Der
§ 23 verallgemeinert demgemäß die fragliche Bestimmung, indem
er sie auf alle in den §§ 18 bis 22 bezeichneten Vergehen und
Ubertretungen ausdehnt. Die Fassung schließt sich dem § 315
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an.
Zu § 24.
Da der Thatort der in den §§ 18, 19, 21 bezeichneten
strafbaren Handlungen in vielen Fällen im Ausland oder auf
der hohen See zu suchen sein wird, und die allgemeinen Grund-
sätze des § 4 des Strafgesetzbuchs keine oder doch keine aus-
reichende Handhabe zur Strafverfolgung in diesen Fällen bieten,
empfiehlt es sich, ähnlich wie im § 100 der Seemannsordnung
vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 409)7), die Straf-
verfolgung bei Begehung im Ausland oder auf hoher See aus-
drücklich zuzulassen.
Auch die im § 22 vorgesehenen Bestimmungen können im
Ausland oder auf hoher See namentlich insoweit zur Anwendung
kommen, als es sich um das Zeigen der Flagge vor Kriegsschiffen
handelt. Daß deutsche Kauffahrteischiffe auch dann bei Strafe
verpflichtet werden, den deutschen Kriegsschiffen die üblichen Ehren-
bezeigungen zu erweisen, erfordert das Ansehen der deutschen
Kriegsmarine. Gegenüber ausländischen Schiffen muß im Falle
einer Verletzung deutscher Etikettevorschriften, auch wenn diese dem
allgemeinen Seegebrauch entsprechen, von einer Strafverfolgung
aus Rücksichten internationaler Natur abgesehen werden, wenn
die Verletzung außerhalb des Hoheitsgebiets des Reichs erfolgt.
Deshalb sollen die im Ausland oder auf hoher See begangenen
Zuwiderhandlungen gegen die im 8§ 22 vorgesehenen Bestimmungen
nur strafbar sein, sofern die Zuwiderhandlung auf einem deutschen
Kauffahrteischiffe erfolgt.
Zu § 25.
Von den dem Bundesrate zufallenden Aufgaben bei Aus-
führung des vorliegenden Gesetzes, die ihm zum Teil bereits in
*) Siehe die Anmerkung auf Seite 59.