Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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den bisherigen Gesetzen zugewiesen waren, sind die wichtigsten hier 
aufgezählt. Zu Nr. 1 ist insbesondere § 1 der Vorschriften vom 
13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) zu vergleichen. 
Auch im übrigen wird der Bundesrat nach Art. 7 Nr. 2 der 
Reichsverfassung berufen sein, die erforderlichen Ausführungsvor- 
schriften zu erlassen, soweit nicht anderen Stellen, insbesondere 
den Landesverwaltungen ausdrücklich bestimmte Zuständigkeiten 
überwiesen sind (§ 4 Abs. 2), oder die bisherigen landesrechtlichen 
Vorschriften Bestand behalten oder ergänzt werden (vergl. ins- 
besondere die Schlußbemerkung der Begründung über § 19 des 
Gesetzes vom 25. Oktober 1867).7) 
Zu § 26. 
Abs. 1 giebt die Vorschriften des Gesetzes vom 15. April 
1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) wieder. 
Die Vorschrift im Abs. 2 hat ihre Veranlassung in den 
Verhältnissen der auf der unteren Donau und der ausf chinesischen 
Flüssen verkehrenden deutschen Binnenschiffe, hinsichtlich deren es 
für die Begründung des Rechtes zur Führung der Reichsflagge 
an gesetzlichen Vorschriften fehlt. Diese, sowie sonstige, aus- 
schließlich in ausländischen Stromrevieren verkehrende und daher 
keine „Seefahrt“ betreibende Fahrzeuge haben bisher die Reichs- 
flagge lediglich auf Grund konsularischer, im Verwaltungswege er- 
teilter Bescheinigungen geführt. Da die Regelung der Flaggen- 
verhältnisse dieser Fahrzeuge nicht eigentlich in den Rahmen eines 
Gesetzes gehört, welches für die zum Erwerbe durch die See- 
fahrt bestimmten Kauffahrteischiffe Anordnungen trifft, und 
da auch Umfang und Richtung des Bedürfnisses der Veränderung 
unterliegen können, so wird es genügen, für nähere Regelung im 
Verordnungswege die gesetzliche Grundlage zu schaffen. Nur ist 
im Gesetze die Registerführung durch die Konsulate vorzuschreiben, 
da die Bestimmung wegen der Registerführung durch die Amts- 
gerichte auf die in Betracht kommenden Schiffe nicht allgemein 
übertragbar ist. 
Deutsche Schiffe, welche die Flußschiffahrt vom Inland aus 
nach ausländischen Revieren betreiben, wie dies vom Rhein aus 
geschieht, haben nicht die Reichs-, sondern die Landesflagge zu 
führen. 
7) Die Bekanntmachung des Bundesrats ist inzwischen am 10. No- 
vember 1899 erfolgt; fie findet sich auf Seite 78 u. s. f.
	        
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