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Zu 8 27.
Vergl. die Erläuterung zu § 4.
Zu § 29.
Nach § 74 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1898 S. 371) sind für Zuwiderhandlungen gegen das
Gesetz vom 25. Oktober 1867 als erkennende Gerichte die Straf-
kammern ausschließlich zuständig. Diese Vorschrift wurde auf den
Antrag der Reichstags-Kommission (Stenogr. Bericht 1876 An-
lagen Bd. III S, 49, 332) in das Gerichtsverfassungsgesetz auf-
genommen und damit begründet, daß nach der Natur der Straf-
that die Aburteilung durch die Schöffengerichte nicht geeignet er-
scheine. Kann es schon zweifelhaft sein, ob diese Begründung auf
die in den §§ 14, 15 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 mit
leichterer Strafe bedrohten Vergehen zutrifft, welche die Nicht-
erledigung formeller Akte (der Eintragung des Schiffes, der Aus-
fertigung des Schiffs-Zertifikats, der Anzeige von Veränderungen
u. s. w.) zum Gegenstande haben, während das im § 13 a. a. O.
genannte schwerere Vergehen der unrechtmäßigen Flaggenführung
schon nach allgemeiner Vorschrift zur Zuständigkeit der Straf-
kammern gehört, so unterliegt deren ausschließliche Zuständigkeit
erhöhten Bedenken, nachdem im § 19 und im § 20 Abs. 1 des
Entwurfs neben der Geldstrafe nicht mehr Gefängnis, sondern
nur noch Haft zugelassen ist, und nachdem in den §§ 21, 22 neue,
nur den Charakter von Ubertretungen tragende Strafthaten hinzu-
gekommen sind. Die Aufhebung der Vorschrift im § 74 Nr. 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes wird um so unbedenklicher sein, als,
wie bemerkt, für das schwerere Vergehen gegen § 18 des Ent-
wurfs die Zuständigkeit der Strafkammern ohnehin begründet ist
und daneben nur die Befugnis zur Uberweisung an die Schöffen-
gerichte gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 75 Nr. 14 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in Betracht kommt.
Die Übergangsbestimmungen in den §§ 18 und 19 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1867 7) können, wie die angestellten Er-
*) Die §§ 18 und 19 dieses in der Begründung so oft erwähnten
mit dem 1. Januar 1900 außer Kraft tretenden Gesetzes lauten:
§ 18. Die in Gemäßheit des § 2 zur Führung der Bundesflagge
berechtigten Schiffe, welche infolge der Vorschrift Artikel 432 ff des All-
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in das Schiffsregister eines Bundes-
staats bereits eingetragen und mit Zertifikaten behufs Führung der Landes-