Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Zu 8 27. 
Vergl. die Erläuterung zu § 4. 
Zu § 29. 
Nach § 74 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1898 S. 371) sind für Zuwiderhandlungen gegen das 
Gesetz vom 25. Oktober 1867 als erkennende Gerichte die Straf- 
kammern ausschließlich zuständig. Diese Vorschrift wurde auf den 
Antrag der Reichstags-Kommission (Stenogr. Bericht 1876 An- 
lagen Bd. III S, 49, 332) in das Gerichtsverfassungsgesetz auf- 
genommen und damit begründet, daß nach der Natur der Straf- 
that die Aburteilung durch die Schöffengerichte nicht geeignet er- 
scheine. Kann es schon zweifelhaft sein, ob diese Begründung auf 
die in den §§ 14, 15 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 mit 
leichterer Strafe bedrohten Vergehen zutrifft, welche die Nicht- 
erledigung formeller Akte (der Eintragung des Schiffes, der Aus- 
fertigung des Schiffs-Zertifikats, der Anzeige von Veränderungen 
u. s. w.) zum Gegenstande haben, während das im § 13 a. a. O. 
genannte schwerere Vergehen der unrechtmäßigen Flaggenführung 
schon nach allgemeiner Vorschrift zur Zuständigkeit der Straf- 
kammern gehört, so unterliegt deren ausschließliche Zuständigkeit 
erhöhten Bedenken, nachdem im § 19 und im § 20 Abs. 1 des 
Entwurfs neben der Geldstrafe nicht mehr Gefängnis, sondern 
nur noch Haft zugelassen ist, und nachdem in den §§ 21, 22 neue, 
nur den Charakter von Ubertretungen tragende Strafthaten hinzu- 
gekommen sind. Die Aufhebung der Vorschrift im § 74 Nr. 2 
des Gerichtsverfassungsgesetzes wird um so unbedenklicher sein, als, 
wie bemerkt, für das schwerere Vergehen gegen § 18 des Ent- 
wurfs die Zuständigkeit der Strafkammern ohnehin begründet ist 
und daneben nur die Befugnis zur Uberweisung an die Schöffen- 
gerichte gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 75 Nr. 14 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes in Betracht kommt. 
Die Übergangsbestimmungen in den §§ 18 und 19 des 
Gesetzes vom 25. Oktober 1867 7) können, wie die angestellten Er- 
*) Die §§ 18 und 19 dieses in der Begründung so oft erwähnten 
mit dem 1. Januar 1900 außer Kraft tretenden Gesetzes lauten: 
§ 18. Die in Gemäßheit des § 2 zur Führung der Bundesflagge 
berechtigten Schiffe, welche infolge der Vorschrift Artikel 432 ff des All- 
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in das Schiffsregister eines Bundes- 
staats bereits eingetragen und mit Zertifikaten behufs Führung der Landes-
	        
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