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bei Rügen
östlich:
außerhalb der Insel Ruden und dem Thiessower Höft,
westlich:
außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen
Spitze von Hiddens-Oe sowie außerhalb des Bock
bei Barhöft,
bei Wismar
außerhalb Jackelsbergs-Riff, Hannibal-Grund, Schweins-
kötel und Lieps, sowie außerhalb Tarnewitz,
auf der Kieler Föhrde
außerhalb Stein bei Labö und Bülk,
auf der Eckern Föhrde
außerhalb Nienhof und Bocknis,
bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade
außerhalb Birknakke und Kekenis-Leuchtturm sowie außer-
halb Tundtoft-Nakke und Kundshoved,
bei Hadersleben
außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und
Orbyhage,
bei Husum
außerhalb Nordstrand,
auf der Eider
außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll,
auf der Elbe
außerhalb der westlichen Spitze des hohen Ufers (Diek-
sand) und der Kugelbake bei Döse,
auf der Weser
außerhalb Cappel und Langwarden,
auf der Jade
außerhalb Langwarden und Schillingshörn,
auf der Ems
außerhalb der westlichen Spitze der Westermarsch (Ut-
lands-Hörn) und Ostpolder Siel.
Für die Schutzgebiete bleibt die Bestimmung der Grenzen
der Seefahrt dem Reichskanzler oder den von ihm hierzu er-
ermächtigten Beamten überlassen.