VI. Abschn. Die Militärfonds. 507
3) ein bezirksärztliches Gesundheitszeugniß, das insbesondere über
die körperliche Sefähigung zum Volksschulamt sich aussprechen
muß — wenn die Bewerberin in das Lehrerinseminar eintreten
will;
4) legalen Nachweis darüber, daß dieselbe im Besitze der ihrem
Lebensalter entsprechenden Elementarkenntnisse ist, bezw. den
Nachweis über genossene dreijährige Vorbereitung für das Volks-
schulamt mit Unbescholtenheitszeugniß;
5) u. 6) ein Zeugniß über den Familienstand und einen Vermögens-
nachweis nach Maßgabe der für Verleihung von Freistellen im
Kadetenkorps erforderlichen Nachweise.
6. Der Unteroffiziers= und Soldaten-Unterstützungsfond
ist 1826 aus den 1824/25 erzielten Holz= und Lichtersparnissen der kaser-
nirenden Mannschaft und andern Beiträgen gegründet worden. Seine
Einnahmen bestehen aus a) den monatlichen ordentlichen Beiträgen der
nicht regimentirten, nicht in einem Gehalts= sondern Löhnungsbezug
stehenden und mit einer eigenen Holzgebühr bedachten Unteroffiziere;
b) dem jährlichen Zuschusse von 3000 fl. aus dem Militäretat; c) Zinsen
von angelegten Kapitalien; d) dem vierten Theil der Renten der Graf
von Preysing'schen Stiftung; e) Schenkungen, Vermächtnissen u. a.
Dieser Fond, aus welchem hülfsbedürftige Unteroffiziere und Soldaten
Unterstützungen erhalten, besaß 1875 ein Vermögen von 158,545 fl. 12 kr.
und hatte 16,368 fl. 12 kr. an Unterstützungen verausgabt.
7. Der Fond für Militär-Freiplätze im Kadetenkorps,
1861 durch eine jährliche Dotation von 6000 fl. aus dem Offiziers-Unter-
stützungsfond entnommen. Ferner fließen ihm die Ueberschüsse aus dem
Verschleiße des Militär-Handbuchs zu.
Hievon sollen theilweise und ganze Freistellen im Kadetenkorps aus-
schließend für Söhne hülfsbedürftiger Offiziere uud Militärbeamte ver-
liehen werden.
8. Der Landwehroffiziers-Unterstützungsfond,
gegründet 1869 aus dem einmaligen Zuschuß, welchen das Militärärar für
jeden während der Zeit vom Jahre 1869 bis März 1872 neu ernannten
Landwehroffizier und Landwehr-Militärbeamten mit je 50 fl. leistete;
dazu kommen agy ordentliche Beiträge der Landwehroffiziere, Landwehr-
Militärbeamten und Landwehr-Offiziersaspiranten; b) Zuschüsse von Ver-
mächtnissen oder sonstigen freiwilligen Gaben und Geschenken; c) die Zinsen
aus den Aktivkapitalien.
Zweck dieses Fonds ist, in unverschuldeten Nothfällen Landwehr-
offizieren 2c. momentan Hülfe zu gewähren.
B. Bestimmungen über den Genuß dieser Stiftungen.
(K.-M.-R. v. 10. Februar 1870, Nr. 1856.)
1. Der Offiziers-Unterstützungsfond.
§. 1. Aus ihm werden Unterstützungen ohne und solche gegen
Rückersatz (unverzinsliche Darlehen) gewährt.