Full text : Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

114  Rauch,  Traktat  über  den  Reichstag.  II,  1.

(Londorp,  Acta  publica  IV,  S.  917),  wie  ja  auch  das  kaiserliche  Dekret
vom  28.  März  1653  erklärte,  es  wolle  den  Rheinischen  Hrälaten  „ihre  vor
Alters  gehabte  Session  und  Dotum  gnädigst  gern  gönnen“.  S.  Londorp,
Acta  publica  VI,  S.  850;  Künig,  Reichs-Archiv  I,  S.  672.

Dagegen  wandte  schon  Moser  (a.  a.  G.  S.  704)  ein:  „Dises  ist  bälder
gesagt  als  erwisen.“  Eine  gewichtige  Stütze  sindet  Mosers  Behauptung  in  der,
wie  ich  annehme,  1558  verfaßten  Schrift  von  Sixt  Sommer  (vgl.  S.  66  Anm.ö),
in  welcher  ausgeführt  wird,  der  Erbmarschall  solle  die  Umfrage  im  Reichsfürstenrat
  halten  von  einer  Bank  zur  andern  „bis  an  die  Grafen  und
Herren  und  den,  der  von  wegen  aller  Hraelaten  und  Hraelatinnen
  die  Stimme  hat“.  JIch  gedenke  auf  diese  Frage  in  anderem
Snsammenhange  ausführlicher  zurückzukommen.  Jedenfalls  werden  sich  die
Schwierigkeiten  aber  nicht  so  einfach  beheben  lassen  wie  Held,  Reichsprälatisches
  Staatsrecht  I,  S.  307  glaubt,  der  erklärt,  man  könne  den  Hrälaten
sehr  gut  auch  für  das  16.  Jahrhundert  zwei  Stimmen  zuerkennen,  die  eine
hätten  sie  im  Fürstenrat  ausgeübt,  die  andere  in  den  Ausschüssen.  Leider
schreibt  nämlich  unser  Traktat,  der  Kronzeuge  für  die  ältere  Annahme,  den
Drälaten  auch  in  den  Ausschüssen  zwei  Stimmen  zu.  Dgl.  darüber  unten
Cap.  VIII,  Anm.  1  (S.  116).

Cap.  VII.  Anm.  2.  [Entstehung  der  Städtebänke.)

Dgl.  hierzu  Lehmanns  Darstellung  des  Mainzer  Reichstages  von  1184
in  Buch  V,  Kap.  17,  S.  415  der  Speprischen  Thronik.  Hier  erwähnt  Lehmann
auf  Grund  von  cap.  26  der  Chronik  Ottos  von  St.  Blasien  (Mon.  Germ.
SS.  XX,  p.  317):  „man  hat  den  Reichs-Rhat  auff  frepem  Feldt  im
Grünen  gehalten.“"

Den  Ursprung  der  Abteilung  in  Bänke  daraus  abzuleiten,  ist  Lehmanns
geistiges  Eigentum.  Seine  kühnen  Hhantasien  sind  um  so  verwunderlicher,
  als  er  selbst  in  seiner  Speprischen  Chronik  (Zuch  VII,  Kap.  115,  S.  974)
von  dem  ersten  Aufkommen  der  Städtebänke  berichtet.  1474  kamen  die
Städte  auf  dem  von  ihnen  zahlreich  besuchten  Augsburger  Reichstage  überein,
daß,  um  den  ständigen  Sessionsstreitigkeiten  ein  vorläufiges  Ende  zu  setzen,
„sie  auf  beyden  GOrten  wie  sie  ungefehrlich  dazumal  gesessen,  inskünftig
sitzen  und  die  Umbfragen  abgewechselt  gehalten  werden  solten“.  Dgl.  Janssen,
Frankfurts  Reichscorrespondenz,  II,  1,  Ur.  474,  S.  ö1sf.;  Schiesser,  Repertorium
  und  summarischer  kurzer  Extract  gemainer  erbern  Frey-  und  Beichs-Stätt
  Registratur  usw.  in  J.  Fels,  Swepter  Beptrag  zu  der  Dentschen
Reichstags-  Geschichte,  S.  11.  M.  Scherer  behauptet  allerdings  in  seinem
Extract  aus  dem  Reichsstädtischen  Registratur-Zuch  in  Künig,  Reichs--Archiv  III,
S.  629,  erst  in  den  Akten  des  Frankfurter  Tages  von  1489  „am  ersten
Meldung  der  zwaien  Bennkh“  zu  finden,  doch  geht  auch  aus  seinem  Auszuge
  aus  den  Augsburger  Reichstagsakten  von  1474  mit  voller  Deutlichkeit
hervor,  daß  die  angebliche  Teuerung  bereits  1474  bestand  („kam  nach  etlichen
Reden  daran,  daß  sy  auf  baiden  Ortten,  wie  sy  ungeverlich  dazumal
sassen,  sitzen  und  die  Frag  jezo  an  dem  ainen  Grtt  und  darnach  an  dem
anndern  Ortte  angefangen  und  umbgefragt  werden  sollte“.  Künig  a.  a.  G.
S.  617).