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Reichs-Gesetzblatt.
No. 20.
(Nr. 637.) Gesetz, betreffend eine anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung
der Gesammtausgaben für das Jahr 1869. Vom 5. Mai 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König-
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt:
§. 1.
Die Matrikularbeiträge zu den Ausgaben des Norddeutschen Bundes für
das Jahr 1869. werden an Stelle der im Kapitel 6. der Einnahmen des durch das
Gesetz vom 29. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. von 1868. S. 437.) festgestellten
Bundeshaushalts-Etats für das Jahr 1869. aufgeführten Beträge, unter Be-
rücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1869. (Bundes-
gesetzbl. von 1869. S. 51.), auf den Gesammtbetrag von 23,548,205 Thalern
festgestellt und nach Anleitung der dem gegenwärtigen Gesetze als Anlage beige-
fügten Tabelle auf die Staaten des Norddeutschen Bundes vertheilt, wie folgt:
1) Preußen................ 19,819,419 Thaler,
2) Lauenburg ..... ..... . . . . .. 39,546 "
3) Sachsen..................... 1,922,693 "
4) Hessen....................... 207,249 "
5) Mecklenburg- Schwerin 455,481 "
6) Sachsen-Weimar . . .. .. . . . . 88,653 "
7) Mecklenburg - Strelitz ................... 78,794 "
8) Oldenburg . . .. .. .. . . . . . . .. 121,441 "
9) Braunschwig ..................... 228,267 "
10) Sachsen-Meiningen................. 56,842 "
Latus 23,018,385 Thaler,
Reichs-Gesetzbl. 1871. 25 11) Sachsen-
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1871.