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(Nr. 662.) Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in
Elsaß und Lothringen. Vom 14. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Bedarf für die Ausrüstung der
an Deutschland abgetretenen Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen mit Betriebs-
mitteln bis auf Höhe von fünf Millionen Thaler aus den bereitesten Mitteln
der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung vorschußweise zu bestreiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 663.) Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich aus-
gewiesenen Deutschen. Vom 14. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
Zur Gewährung von Beihülfen an die während des letzten Krieges aus
Frankreich ausgewiesenen Deutschen wird außer den für diesen Zweck in Frank-
reich erhobenen besonderen Kontributionen eine Summe von zwei Millionen
Thaler aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegs-
Entschädigung verwendet.
Art. 2.