Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Soviel  ist  allerdings  richtig,  dass,  wenn  der  Nachweis  gelingt,
  dass  das  Reich  ein  eigenes,  von  dem  der  Einzelstaaten
verschiedenes  Herrschaftsrecht  besitzt,  damit  der  Grundstein  aus
der  Theorie  der  Staatensouveränetät  und  des  Vertragscharakters
der  Reichsverfassung  herausgerissen  ist  und  das  ganze  Gebäude
in  sich  zusammenstürzen  muss.  Dieser  Nachweis  soll  hier  versucht
  werden  ohne  Zuhilfenahme  der  thatsächlich  nicht  vorhandenen
sogenannten  Competenz-Competenz  des  Reiches.

1.  Zunächst  fällt  der  Sprachgebrauch  der  Reichsverfassung
ins  Gewicht.  Der  ganze  Inhalt  derselben  lässt  sich  kurz  darauf
zurückführen,  dass  sie  die  Rechte  des  Reiches  und  seiner  Organe
gegenüber  denen  der  Einzelstaaten  abgrenzt,  während  bei  einer
Negierung  der  staatlichen  Persönlichkeit  des  Reiches  nur  der
Gegensatz  der  gemeinsam  und  der  von  jedem  Staate  besonders
auszuübenden  Hoheitsrechte  vorhanden  sein  könnte.  Die  Reichsverfassung
  befolgt  nun  allgemein  den  Sprachgebrauch,  die  Rechte
des  Reiches  denen  der  Einzelstaaten  gegenüberzustellen  und  das
Reich  als  Träger  eigener  staatlicher  Herrschaftsbefugnisse  zu  behandeln.
  Sie  spricht  von  dem  Rechte  des  Reiches  zur  Gesetzgebung
  (Art.  2,  4)  und  Beaufsichtigung  (Art.  4),  von  der  Oompetenz
des  Reiches  (Art.  23),  seinem  ausschliesslichen  Gesetzgebungsrechte
(Art.  35),  seiner  Befugniss  zur  Eisenbahntarifcontrolle  (Art.  45),
seinen  Rechten  gegenüber  Bayern  und  Württemberg  auf  dem
(sebiete  des  Eisenbahnwesens  bezw.  der  Post  und  Telegraphie
(Art.  46,  52),  letztere  sind  einheitliche  Staatsverkehrsanstalten
des  Reiches  (Art.  48),  auch  Kriegsmarine,  Handelsflotte  und  Heer
sind  nicht  gemeinsam,  sondern  einheitlich  (Art.  53,  54,  63).  Nur
vereinzelt  taucht  daneben  der  Ausdruck  „gemeinschaftliche  Gesetzgebung“
  auf  (Art.  36,  37).  Auch  von  „gemeinschaftlichen
Einnahmen  und  Ausgaben“  ist  ein  Paar  Mal  die  Rede  (Art.  49,
70,  71).  Letzterer  Ausdruck  fällt  aber  um  so  weniger  ins  Gewicht,
  als  das  Reich  vermögensrechtlich  zweifellos  nicht  Societät,
sondern  eine  selbständige,  im  Reichsfiscus  verkörperte  Rechts-