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I. Abschnitt.
Von der Direktion.
S. 7.
Die von dem Verwaltungsrathe ernannte und demselben untergeordnete
Direktion besieht aus zwei Mitgliedern, von denen das eine vorzugsweise den
merkantilischen, das andere vorzugsweise den technischen Theil der Geschäfte
besorgen wird, die aber Beide gemeinschaftlich für die Geschäftsführung verantwortlich
sind.
G. 8.
Die Direktion vertritt das Geschäft nach Außen hin, Behörden wie
Privaten gegenüber. Sie unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Quittungen;
dieselbe unterschreibt, accepkirt und indossirt alle Wechsel und Anweisungen
und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits
getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen
Vertrage zu betrachten sind. —
Ihre Legitimation bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende
notarielle Vollmacht oder Bestallung.
F. 9.
Der Geschäftsverwaltung wird eine Instruktion von dem Verwaltungsrathe
zu Grunde gelegt, für deren Befolgung die Direktion dem Verwaltungsrarhe
unbedingt verantworklich, der Gesellschaft aber haftbar ist.
Der Direktion steht die Anstellung und Entlassung aller Beamten zu,
nur bezüglich des gegen Kaution anzustellenden Kassirers, des ersten Buchhalters
und der über 400 Rechlr. jährlichen Gehalts beziehenden Beamten ist die
Genehmigung des Verwaltungsrathes erforderlich.
9. 10.
Die Direktoren müssen Aktionaire der Gesellschaft sein. Dieselben bönnen
nur entlassen werden, wenn sie den Erwartungen der Gesellschaft nicht
entsprechen und sich in dieser Hinsicht mindestens drei Viertel des Gesammt-Verwaltungsrathes
schriftlich für die Entlassung aussprechen.
Dieselben haben jeder eine Kaution von zweitausend Thalern in Aktien
der Gesellschaft bei dem Verwaltungsrathe zu deponiren.
S. 11.
Die Gehälter der beiden Direktoren und der anderen Beamten bestimmt
der Verwaltungsrath.
Den Oirektoren kann außerdem von dem Verwalktungsrathe eine Tantieme
bestimmt werden, welche zwei Prozent des jährlichen Reinertrages nicht
übersteigen darf. -
thquagiss5.mk.4194.) 29 g. 12.