Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

—  201  —

I.  Abschnitt.
Von  der  Direktion.

S.  7.

Die  von  dem  Verwaltungsrathe  ernannte  und  demselben  untergeordnete
Direktion  besieht  aus  zwei  Mitgliedern,  von  denen  das  eine  vorzugsweise  den
merkantilischen,  das  andere  vorzugsweise  den  technischen  Theil  der  Geschäfte
besorgen  wird,  die  aber  Beide  gemeinschaftlich  für  die  Geschäftsführung  verantwortlich
  sind.

G.  8.

Die  Direktion  vertritt  das  Geschäft  nach  Außen  hin,  Behörden  wie
Privaten  gegenüber.  Sie  unterzeichnet  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Quittungen;
  dieselbe  unterschreibt,  accepkirt  und  indossirt  alle  Wechsel  und  Anweisungen
  und  zeichnet  für  alle  laufenden  Geschäfte,  welche  als  Ausführung  der  bereits
  getroffenen  Einrichtungen  oder  gefaßten  Beschlüsse  oder  abgeschlossenen
Vertrage  zu  betrachten  sind.  —

Ihre  Legitimation  bildet  die  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  ertheilende
notarielle  Vollmacht  oder  Bestallung.

F.  9.

Der  Geschäftsverwaltung  wird  eine  Instruktion  von  dem  Verwaltungsrathe
  zu  Grunde  gelegt,  für  deren  Befolgung  die  Direktion  dem  Verwaltungsrarhe
  unbedingt  verantworklich,  der  Gesellschaft  aber  haftbar  ist.

Der  Direktion  steht  die  Anstellung  und  Entlassung  aller  Beamten  zu,
nur  bezüglich  des  gegen  Kaution  anzustellenden  Kassirers,  des  ersten  Buchhalters
  und  der  über  400  Rechlr.  jährlichen  Gehalts  beziehenden  Beamten  ist  die
Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  erforderlich.

9.  10.

Die  Direktoren  müssen  Aktionaire  der  Gesellschaft  sein.  Dieselben  bönnen
  nur  entlassen  werden,  wenn  sie  den  Erwartungen  der  Gesellschaft  nicht
entsprechen  und  sich  in  dieser  Hinsicht  mindestens  drei  Viertel  des  Gesammt-Verwaltungsrathes
  schriftlich  für  die  Entlassung  aussprechen.

Dieselben  haben  jeder  eine  Kaution  von  zweitausend  Thalern  in  Aktien
der  Gesellschaft  bei  dem  Verwaltungsrathe  zu  deponiren.

S.  11.

Die  Gehälter  der  beiden  Direktoren  und  der  anderen  Beamten  bestimmt
der  Verwaltungsrath.

Den  Oirektoren  kann  außerdem  von  dem  Verwalktungsrathe  eine  Tantieme
  bestimmt  werden,  welche  zwei  Prozent  des  jährlichen  Reinertrages  nicht
übersteigen  darf.  -

thquagiss5.mk.4194.)  29  g.  12.