Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 23— Schlußprotokoll. 
  
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungs- 
bündnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen Namens des 
Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die 
unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen 
und Erklärungen übereingekommen: 
I. 
Es wurde auf Anregung der Königlich Bayerischen Bevollmächtigten von 
Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich 
das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Heimaths- und Niederlassungs- 
verhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundes-Legislative auch 
nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern 
zu regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 
4. Mai 1868., die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen 
betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf 
Bayern ausgedehnt werden könnte. 
II. 
Von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, 
daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerrecht nur 
das Recht verstanden werden solle, die Bundes- und Staatsangehörigkeit zu 
regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen 
durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken 
solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte 
in einem einzelnen Staate befugt sei. 
III. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, daß in An- 
betracht der unter Ziffer I. statuirten Ausnahme von der Bundes-Legislative der 
Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851. wegen gegenseitiger Uebernahme der Aus- 
gewiesenen und Heimathslosen, dann die sogenannte Eisenacher Konvention vom 
11. Juli 1853. wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener 
Unterthanen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fort- 
dauernde Geltung haben sollten. 
IV. 
Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern be- 
stehenden besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiliar-Bersicherungswesens 
und
	        
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