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(Kr. 731.) Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen
· Bundes vom 21. Juni 1869. in Württemberg und Baden. Vom 10. No-
vember 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
S. 1.
Die Gewerbe=Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869.
tritt im Königreich Württemberg und im Großherzogthum Baden am 1. Januar
1872. als Reichsgesetz in Kraft.
· §.2.
DieEinführungdesdurch§.ZI.derGewerbciOrdnungvorgeschriebenen
mündlichen und öffentlichen Verfahrens kann in Württemberg bis zum 1. Juli
1873. verschoben werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. November 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Nr. 732.) Gesetz) betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshaushalt
vom Jahre 1870. Vom 10. November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
S. 1.
Die von der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes in den
Jahren 1868., 1869. und 1870. vorschußweise bestrittenen einmaligen und außer-
ordentlichen Ausgaben im Betrage von 341,780 Thlr. 29 Sgr. 2 Pf. sind aus
dem Ueberschusse des etatsmäßigen Bundeshaushalts vom Jahre 1870. zu decken
und auf Grund dieses Gesetzes definitiv in Ausgabe zu stellen.
2.