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subjekte?®. Allerdings gewähren die in Frage kommenden Auszeichnungen
dem Inhaber eine Willensmacht, welche auf die
Führung der Auszeichnungen, also, zwar nicht auf ein Vermögensinteresse,
aber doch auf ein Neigungsinteresse oder, wenn
man will, auf das Gut der Ehre gerichtet ist. Diese Willensmacht
ist zudem durch staatliche Anerkennung geschützt, wie
sich schon aus dem bereits erwähnten $ 360 No. 8 des Reichsstrafgesetzbuchs
ergiebt. Allein es fehlt ihr das Charakteristische
des subjektiven Privatrechtes, dass sie sich gegen andere, dem
Inhaber gleichwertige Personen richtet, Ich kann zwar, wenn
ein anderer mir das Recht zum Gebrauche meines Namens bestreitet
oder mein Interesse durch unbefugten Gebrauch desselben
verletzt, von dem andern Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen ??, nie aber kann ich dies, wenn der andere sich ein
gleiches Verhalten gegenüber meinem Titel, Orden oder Ehrenzeichen
herausnimmt. Wenn und soweit der Staat hiergegen
einschreitet (z. B. aus $ 360 No. 8 a.a. O.), thut er dies nicht
in meinem, sondern im staatlichen Interesse. Ich könnte freilich
im Wege der Privatklage die Bestrafung jemandes durchsetzen,
der behauptet hat, eine von mir geführte Auszeichnung stehe mir
nicht zu, aber damit wäre der andere noch nicht gezwungen,
meine Auszeichnung anzuerkennen, er wäre nur wegen Beleidigung
bestraft, nicht weil er meinen Titel u. s. w. nicht anerkannt. Es
ist eben keine andere mir gleichgeordnete Person verpflichtet,
meine Auszeichnung anzuerkennen, diese Anerkennung schuldet
mir vielmehr nur der Staat®*, |
Damit stünde fest, dass der Inhaber einer Auszeichnung
kein subjektives Privatrecht darauf haben kann. Nur bei Orden
22 (). Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht 1896 Bd. I 8. 109 8 9.
3 Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich $ 12.
2 Was die Titel angeht, so bezeichnet ScuuLze in Marquardsen’s
Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 1884 Bd. II Halbbd. II
S. 45 dieselben als Öffentliche d. h. staatlich anzuerkennende und von den
Behörden zu gebrauchende Bezeichnungen.