Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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subjekte?®.  Allerdings  gewähren  die  in  Frage  kommenden  Auszeichnungen
  dem  Inhaber  eine  Willensmacht,  welche  auf  die
Führung  der  Auszeichnungen,  also,  zwar  nicht  auf  ein  Vermögensinteresse,
  aber  doch  auf  ein  Neigungsinteresse  oder,  wenn
man  will,  auf  das  Gut  der  Ehre  gerichtet  ist.  Diese  Willensmacht
  ist  zudem  durch  staatliche  Anerkennung  geschützt,  wie
sich  schon  aus  dem  bereits  erwähnten  $  360  No.  8  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  ergiebt.  Allein  es  fehlt  ihr  das  Charakteristische
des  subjektiven  Privatrechtes,  dass  sie  sich  gegen  andere,  dem
Inhaber  gleichwertige  Personen  richtet,  Ich  kann  zwar,  wenn
ein  anderer  mir  das  Recht  zum  Gebrauche  meines  Namens  bestreitet
  oder  mein  Interesse  durch  unbefugten  Gebrauch  desselben
  verletzt,  von  dem  andern  Beseitigung  der  Beeinträchtigung
verlangen  ??,  nie  aber  kann  ich  dies,  wenn  der  andere  sich  ein
gleiches  Verhalten  gegenüber  meinem  Titel,  Orden  oder  Ehrenzeichen
  herausnimmt.  Wenn  und  soweit  der  Staat  hiergegen
einschreitet  (z.  B.  aus  $  360  No.  8  a.a.  O.),  thut  er  dies  nicht
in  meinem,  sondern  im  staatlichen  Interesse.  Ich  könnte  freilich
im  Wege  der  Privatklage  die  Bestrafung  jemandes  durchsetzen,
der  behauptet  hat,  eine  von  mir  geführte  Auszeichnung  stehe  mir
nicht  zu,  aber  damit  wäre  der  andere  noch  nicht  gezwungen,
meine  Auszeichnung  anzuerkennen,  er  wäre  nur  wegen  Beleidigung
bestraft,  nicht  weil  er  meinen  Titel  u.  s.  w.  nicht  anerkannt.  Es
ist  eben  keine  andere  mir  gleichgeordnete  Person  verpflichtet,
meine  Auszeichnung  anzuerkennen,  diese  Anerkennung  schuldet
mir  vielmehr  nur  der  Staat®*,  |

Damit  stünde  fest,  dass  der  Inhaber  einer  Auszeichnung
kein  subjektives  Privatrecht  darauf  haben  kann.  Nur  bei  Orden

22  ().  Mayer,  Deutsches  Verwaltungsrecht  1896  Bd.  I  8.  109  8  9.

3  Vgl.  Bürgerliches  Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  $  12.

2  Was  die  Titel  angeht,  so  bezeichnet  ScuuLze  in  Marquardsen’s
Handbuch  des  öffentlichen  Rechts  der  Gegenwart  1884  Bd.  II  Halbbd.  II

S.  45  dieselben  als  Öffentliche  d.  h.  staatlich  anzuerkennende  und  von  den
Behörden  zu  gebrauchende  Bezeichnungen.