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S. 4.
Die Gemeinden und selbstständigen Guts- oder Domanialbezirke, sowie diejenigen
Institute, Kassen 2c., welchen die Unterhaltung einer Lehrerstelle obliegt,
sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von 4 Thalern für jede ihrer Lehrerstellen
zu der Lehrer-Wittwen- und Waisenkasse des Bezirks zu zahlen, welchem
sie angehören.
Sind mehrere Gemeinden, selbstständige Guts= oder Domanialbezirke zu
einem Schulverbande vereinigt oder einer Schule zugewiesen, so ist der zu leistende
Beitrag nach Maaßgabe des gesammten, in den einzelnen Gemeinden, Guts= oder
Domanialbezirken aufkommenden Betrages der Einkommen-) Klassen, Grundund
Gebäudesteuer auf die Betreffenden zu vertheilen.
5.
Gelingt es auch mit Hinzunahme dieser Beiträge nicht, die im §. 2. festgesetzten
Minimalsätze der Pension zu erreichen, so ist aus der Staatskasse der
erforderliche Zuschuß zu leisten. X
Die Verwaltung der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse verbleibt
der Regierung.
Doch werden als Kuratoren der Kasse von den Mitgliedern der Anstalt
aus ihrer Mitte drei Vertreter erwählt.
S. 7.
In jedem der zu einem Bezirk vereinigten Kreis resp. Aemter oder selbstständigen
Städte wird ein Vorstand gebildet, zu welchem neben Vertretern des
Kreises resp. des Amtes oder der selbstständigen Stadt der Landrath, Amtshauptmann
oder Bürgermeister als Vorsitzender und neben Vertretern der Schulinspektion
drei von den Mitgliedern der Kasse zu wählende Lehrer gehören müssen.
g. 8.
Die Erhöhung der bisherigen Beiträge und Antrittsgelder, sowie die Festsetzung
der zu zahlenden Wittwen- und Waisenpensionen erfolgt, letzteres auf
Grund sachverständigen Gutachtens, nach Anhörung der Vorstände (K. 7.) durch
Beschluß des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten.
S. 9.
Zum Kapital müssen geschlagen werden die Antritts-, die Gehaltsverbesserungsgelder,
die eingehenden Geschenke und Vermächtnisse, soweit nicht ausdrück.-lich
anders über sie bestimmt ist, und die Kollekten.
C. 10.
Die Aufhebung der unter Leitung der Staatsbehörden stehenden Elementarkeirernittwern
und Waisenkassen zum Zweck einer Erweiterung der Assoziationsezirke,
die Veränderung ihrer Statuten,
die