Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

—  2  —

S.  4.

Die  Gemeinden  und  selbstständigen  Guts-  oder  Domanialbezirke,  sowie  diejenigen
  Institute,  Kassen  2c.,  welchen  die  Unterhaltung  einer  Lehrerstelle  obliegt,
sind  verpflichtet,  einen  jährlichen  Beitrag  von  4  Thalern  für  jede  ihrer  Lehrerstellen
  zu  der  Lehrer-Wittwen-  und  Waisenkasse  des  Bezirks  zu  zahlen,  welchem
sie  angehören.

Sind  mehrere  Gemeinden,  selbstständige  Guts=  oder  Domanialbezirke  zu
einem  Schulverbande  vereinigt  oder  einer  Schule  zugewiesen,  so  ist  der  zu  leistende
Beitrag  nach  Maaßgabe  des  gesammten,  in  den  einzelnen  Gemeinden,  Guts=  oder
Domanialbezirken  aufkommenden  Betrages  der  Einkommen-)  Klassen,  Grundund
  Gebäudesteuer  auf  die  Betreffenden  zu  vertheilen.

5.
Gelingt  es  auch  mit  Hinzunahme  dieser  Beiträge  nicht,  die  im  §.  2.  festgesetzten
  Minimalsätze  der  Pension  zu  erreichen,  so  ist  aus  der  Staatskasse  der
erforderliche  Zuschuß  zu  leisten.  X

Die  Verwaltung  der  Elementarlehrer-Wittwen-  und  Waisenkasse  verbleibt
der  Regierung.

Doch  werden  als  Kuratoren  der  Kasse  von  den  Mitgliedern  der  Anstalt
aus  ihrer  Mitte  drei  Vertreter  erwählt.

S.  7.

In  jedem  der  zu  einem  Bezirk  vereinigten  Kreis  resp.  Aemter  oder  selbstständigen
  Städte  wird  ein  Vorstand  gebildet,  zu  welchem  neben  Vertretern  des
Kreises  resp.  des  Amtes  oder  der  selbstständigen  Stadt  der  Landrath,  Amtshauptmann
  oder  Bürgermeister  als  Vorsitzender  und  neben  Vertretern  der  Schulinspektion
  drei  von  den  Mitgliedern  der  Kasse  zu  wählende  Lehrer  gehören  müssen.

g.  8.

Die  Erhöhung  der  bisherigen  Beiträge  und  Antrittsgelder,  sowie  die  Festsetzung
  der  zu  zahlenden  Wittwen-  und  Waisenpensionen  erfolgt,  letzteres  auf
Grund  sachverständigen  Gutachtens,  nach  Anhörung  der  Vorstände  (K.  7.)  durch
Beschluß  des  Ministers  der  Unterrichts-Angelegenheiten.

S.  9.
Zum  Kapital  müssen  geschlagen  werden  die  Antritts-,  die  Gehaltsverbesserungsgelder,
  die  eingehenden  Geschenke  und  Vermächtnisse,  soweit  nicht  ausdrück.-lich
  anders  über  sie  bestimmt  ist,  und  die  Kollekten.

C.  10.
Die  Aufhebung  der  unter  Leitung  der  Staatsbehörden  stehenden  Elementarkeirernittwern
  und  Waisenkassen  zum  Zweck  einer  Erweiterung  der  Assoziationsezirke,

die  Veränderung  ihrer  Statuten,
die