Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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(Nr. 854.) Gesetz, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu. Vom 4. Juli 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und 
ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs aus- 
geschlossen. , 
Die Errichtung von Niederlassungen derlelben ist untersagt. Die zur Zeit 
bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu bestimmenden 
Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen daiR, aufzulösen. 
§. 2. 
Die Angehörigen des ORdens der Gesellschaft Jesu oder der ihm ver- 
wandten Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer 
sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann 
ihnen der Aufenthalt in beslimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen 
werden. 
§. 3. 
Die zur  Ausführung und zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Gesetzes 
erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1872. 37
	        
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