Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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(Nr. 866.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichs- 
heeres für das Jahr 1873. Vom 10. Juli 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres und die Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 
1873 und 1874, vom 9. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. von 1871 S. 411) 
im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte, dem Bundesrathe und dem 
Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vorgelegte Haupt- Etat der Ver- 
waltung des Reichsheeres für das Jahr 1873 wird auf den, in dem Reichshaus- 
halts-Etat  für das Jahr 1873 unter Kapitel 5 der fortdauernden Ausgaben 
vorgesehenen Betrag von 90,565,494 Thlrn. festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 10. Juli 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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