Bundeseigenschaften und Bundeszwecke. 29
Reichs wegen umredigierte und dann nochmals publizierte, die Verträge
zu beseitigen. Das Gegenteil erhellt aus dem gesamten Auslegungsmaterial,
und O. Mejer') hat recht, wenn er das Einführungsgesetz
lediglich eine berichtigte Beurkundung der Verfassung
nennt. Eine solche war nämlich nötig, weil die Verfassung
zufolge der Verträge in verschiedenen nicht ganz übereinstimmenden
Urkunden vorlag und die Anderung der Bezeichnung von Bund
und Bundespräsidium in Reich und Kaiser hinzutrat. Eine sachliche
Veränderung der Verfassung ist bei der neuen Redaktion lediglich
zum zweiten Artikel eingetreten, aber so geringfügig, als wenn
eine Büglerin übers Tuch fährt, um eine kleine Unebenheit auszugleichen.
Sachliche Veränderungen bietet auch die Eingangsformel
nicht dar, von welcher wir jetzt eingehend sprechen möchten. Sie erklärt,
der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes,
die Könige von Bayern und Württemberg und die Großherzoge von
Baden und Hessen, letzterer für die südlich vom Main belegenen
Teile seines Großherzogtums, „schließen einen ewigen Bund
zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben
gültigen Rechts, sowie zur Pflege der Wohlfahrt
des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen
Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung
haben.“
Bei dieser Eingangsformel setzt bereits der juristische Streit
lebhaft ein. „Zorn“ 7) hat sie für eine gleichgültige Notiz ohne
juristische Erheblichkeit erklärt, auch Hänel will ihr nur eine geringe
Bedeutung beimessen. Die meisten erkennen darin ein Auslegungsmaterial
für die Verfassung unter allgemeinen Gesichtspunkten. Dagegen
wird keineswegs allseitig zugegeben, daß die Eingangsformel
sonst von juristischer Bedeutung sei. Aber dies ist sehr merkwürdig,
wenn man anderseits sieht, daß Fürst Bismarck, der am besten
wissen mußte, was man mit der Verfassung gewollt hat, noch am
9. Juli 1879 im Reichstag erklärte, in diesem Satze liege die
verfassungsmäßige Definition des Reiches als eines Bundes,
und daß für eben diesen Bund die Verfassung gemacht
sei. Nach diesen Worten, an die wir uns vorläufig halten
*) Einleitung in das deutsche Staatsrecht. 2. Aufl. 1884. S. 334.
* Staatsrecht des Deutschen Reichs, 2. Aufl. (1895), I. S. 58, wo auch über
Hänel das Nähere gesagt ist.