Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Bundeseigenschaften  und  Bundeszwecke.  29

Reichs  wegen  umredigierte  und  dann  nochmals  publizierte,  die  Verträge
  zu  beseitigen.  Das  Gegenteil  erhellt  aus  dem  gesamten  Auslegungsmaterial,
  und  O.  Mejer')  hat  recht,  wenn  er  das  Einführungsgesetz
  lediglich  eine  berichtigte  Beurkundung  der  Verfassung
  nennt.  Eine  solche  war  nämlich  nötig,  weil  die  Verfassung
zufolge  der  Verträge  in  verschiedenen  nicht  ganz  übereinstimmenden
Urkunden  vorlag  und  die  Anderung  der  Bezeichnung  von  Bund
und  Bundespräsidium  in  Reich  und  Kaiser  hinzutrat.  Eine  sachliche
  Veränderung  der  Verfassung  ist  bei  der  neuen  Redaktion  lediglich
  zum  zweiten  Artikel  eingetreten,  aber  so  geringfügig,  als  wenn
eine  Büglerin  übers  Tuch  fährt,  um  eine  kleine  Unebenheit  auszugleichen.


Sachliche  Veränderungen  bietet  auch  die  Eingangsformel
nicht  dar,  von  welcher  wir  jetzt  eingehend  sprechen  möchten.  Sie  erklärt,
der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
die  Könige  von  Bayern  und  Württemberg  und  die  Großherzoge  von
Baden  und  Hessen,  letzterer  für  die  südlich  vom  Main  belegenen
Teile  seines  Großherzogtums,  „schließen  einen  ewigen  Bund
zum  Schutze  des  Bundesgebiets  und  des  innerhalb  desselben
  gültigen  Rechts,  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt
des  deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen
Deutsches  Reich  führen  und  wird  nachstehende  Verfassung
  haben.“

Bei  dieser  Eingangsformel  setzt  bereits  der  juristische  Streit
lebhaft  ein.  „Zorn“  7)  hat  sie  für  eine  gleichgültige  Notiz  ohne
juristische  Erheblichkeit  erklärt,  auch  Hänel  will  ihr  nur  eine  geringe
Bedeutung  beimessen.  Die  meisten  erkennen  darin  ein  Auslegungsmaterial
  für  die  Verfassung  unter  allgemeinen  Gesichtspunkten.  Dagegen
  wird  keineswegs  allseitig  zugegeben,  daß  die  Eingangsformel
sonst  von  juristischer  Bedeutung  sei.  Aber  dies  ist  sehr  merkwürdig,
wenn  man  anderseits  sieht,  daß  Fürst  Bismarck,  der  am  besten
wissen  mußte,  was  man  mit  der  Verfassung  gewollt  hat,  noch  am
9.  Juli  1879  im  Reichstag  erklärte,  in  diesem  Satze  liege  die
verfassungsmäßige  Definition  des  Reiches  als  eines  Bundes,
  und  daß  für  eben  diesen  Bund  die  Verfassung  gemacht
  sei.  Nach  diesen  Worten,  an  die  wir  uns  vorläufig  halten

*)  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht.  2.  Aufl.  1884.  S.  334.
*  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  2.  Aufl.  (1895),  I.  S.  58,  wo  auch  über
Hänel  das  Nähere  gesagt  ist.